{"id":273,"date":"2019-11-26T13:05:15","date_gmt":"2019-11-26T12:05:15","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=273"},"modified":"2019-11-26T13:05:15","modified_gmt":"2019-11-26T12:05:15","slug":"bag-freizeitausgleich-zum-abbau-des-arbeitszeitkontos-freistellung-in-gerichtlichem-vergleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/11\/26\/bag-freizeitausgleich-zum-abbau-des-arbeitszeitkontos-freistellung-in-gerichtlichem-vergleich\/","title":{"rendered":"BAG: Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos &#8211; Freistellung in gerichtlichem Vergleich"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erf\u00fcllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem gen\u00fcgt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bei der Beklagten als Sekret\u00e4rin besch\u00e4ftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos gek\u00fcndigt hatte, schlossen die Parteien im K\u00fcndigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch ordentliche Arbeitgeberk\u00fcndigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Kl\u00e4gerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Verg\u00fctung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enth\u00e4lt der Vergleich nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses hat die Kl\u00e4gerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin war erfolgreich und f\u00fchrte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Endet das Arbeitsverh\u00e4ltnis und k\u00f6nnen Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erf\u00fcllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erf\u00fcllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehlte es vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdr\u00fccklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erf\u00fcllt sein soll.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2019 &#8211; 5 AZR 578\/18 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19. Juni 2018 &#8211; 12 Sa 218\/18 &#8211;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 40\/19 vom 20.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erf\u00fcllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/273"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=273"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/273\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":274,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/273\/revisions\/274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=273"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=273"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=273"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}