{"id":268,"date":"2019-11-22T07:20:23","date_gmt":"2019-11-22T06:20:23","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=268"},"modified":"2019-11-22T07:20:23","modified_gmt":"2019-11-22T06:20:23","slug":"bag-die-bezugnahme-im-arbeitsvertrag-auf-kirchliche-arbeitsrechtsregelungen-genuegt-nicht-zum-nachweis-einer-ausschlussfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/11\/22\/bag-die-bezugnahme-im-arbeitsvertrag-auf-kirchliche-arbeitsrechtsregelungen-genuegt-nicht-zum-nachweis-einer-ausschlussfrist\/","title":{"rendered":"BAG: Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gen\u00fcgt nicht zum Nachweis einer Ausschlussfrist"},"content":{"rendered":"\n<p>Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wird. Die Ausschlussfrist ist jedoch eine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Die blo\u00dfe Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche gen\u00fcgt f\u00fcr den danach erforderlichen Nachweis nicht. Auch ein sog. \u201equalifizierter Nachweis\u201c nach \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richtet, ist nicht ausreichend, weil der abschlie\u00dfende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasst. Weist der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht vers\u00e4umt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als K\u00fcster und Reinigungskraft besch\u00e4ftigt. Der Arbeitsvertrag nahm die Kirchliche Arbeits- und Verg\u00fctungsordnung (KAVO) in Bezug. Diese sieht in \u00a7 57 eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vor. Der Kl\u00e4ger macht Differenzverg\u00fctungsanspr\u00fcche wegen angeblich fehlerhafter Eingruppierung geltend. Die Beklagte verweigert die Erf\u00fcllung dieser Anspr\u00fcche unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Der Kl\u00e4ger stellt die Wirksamkeit der Fristenregelung in Abrede und verlangt hilfsweise Schadensersatz, den er ua. darauf st\u00fctzt, dass ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein etwaiger Erf\u00fcllungsanspruch auf die Differenzverg\u00fctung w\u00e4re zwar verfallen, da die Inbezugnahme der KAVO auch deren Ausschlussfrist umfasst und diese wirksam den Verfall von Entgeltanspr\u00fcchen anordnet, die wie vorliegend den gesetzlichen Mindestlohn \u00fcbersteigen. Dem Kl\u00e4ger k\u00f6nnte jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes zustehen. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, welche als \u201e\u00e4hnliche Regelungen\u201c nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Anwendungsbereich des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Satz 2 NachwG bei \u00c4nderungen der kirchlichen Regelungen erleichterten Nachweism\u00f6glichkeiten unterliegen sollen. Der Nachweis der Ausschlussfrist bei der Begr\u00fcndung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wird von diesen Erleichterungen nicht erfasst. Mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat allerdings nicht abschlie\u00dfend entscheiden,ob dem Kl\u00e4ger die begehrte Eingruppierung zusteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he der eingeklagten Differenzverg\u00fctung besteht. Er hat deshalb den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 &#8211; 6 AZR 465\/18 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10. April 2018 &#8211; 3 Sa 144\/17 &#8211;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 36\/19 vom 30.10.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/268"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=268"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/268\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":269,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/268\/revisions\/269"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=268"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=268"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=268"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}