{"id":259,"date":"2019-11-11T16:14:16","date_gmt":"2019-11-11T15:14:16","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=259"},"modified":"2019-11-11T16:14:16","modified_gmt":"2019-11-11T15:14:16","slug":"bag-ruhegeld-abloesung-betriebsuebergang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/11\/11\/bag-ruhegeld-abloesung-betriebsuebergang\/","title":{"rendered":"BAG: Ruhegeld &#8211; Abl\u00f6sung &#8211; Betriebs\u00fcbergang"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebunden. Der Dritte Senat hat diese Grunds\u00e4tze in st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00fcr Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Pr\u00fcfungsschema pr\u00e4zisiert. Danach sind den abgestuften Besitzst\u00e4nden der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgr\u00fcnde der Arbeitgeber gegen\u00fcberzustellen. Dieses Schema findet auch Anwendung, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebs\u00fcbergangs nach \u00a7 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgel\u00f6st wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Kl\u00e4ger war bei seinem urspr\u00fcnglichen Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden. Im Jahr 1998 kam es zu einer Verschmelzung mit der Betriebserwerberin, bei der es zu diesem Zeitpunkt zwei bereits geschlossene Ruhegeldordnungen (RGO I und II) sowie ein nicht geschlossenes Versorgungswerk (BV VO) in Form von Gesamtbetriebsvereinbarungen gab. Im Jahr 2000 schloss die Erwerberin mit den zust\u00e4ndigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag (TV 2000), der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung f\u00fcr die ehemaligen Mitarbeiter der urspr\u00fcnglichen Arbeitgeberin enthielt. Danach sollten die RGO I und II einmalig ge\u00f6ffnet und die \u00fcbernommenen Arbeitnehmer in diese Versorgungsordnungen so einbezogen werden, als h\u00e4tten sie ihre gesamte Betriebszugeh\u00f6rigkeit beim Erwerber verbracht. Der Tarifvertrag erm\u00e4chtigt die Betriebsparteien zur Regelung von Einzelheiten. Daraufhin schlossen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung f\u00fcr die \u00fcbernommenen Arbeitnehmer (BV \u00dcberleitung).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt auf dieser Grundlage ein Altersruhegeld. Im Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger &#8211; wie auch einer Vielzahl anderer ehemaliger Mitarbeiter der urspr\u00fcnglichen Arbeitgeberin &#8211; mit, dass sein Ruhegeld fehlerhaft berechnet worden sei. Sie zahlte ab Juli 2014 das von ihr neu ermittelte niedrigere Ruhegeld. Der Kl\u00e4ger begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld in der bisher gezahlten H\u00f6he. Die Abl\u00f6sung der beim Ver\u00e4u\u00dferer geltenden Versorgungsordnung entfalte keine Wirkung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und f\u00fchrte zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beim Erwerber bestehende BV VO war ungeeignet, die beim Ver\u00e4u\u00dferer geltende Versorgungsordnung abzul\u00f6sen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer \u00dcberpr\u00fcfung anhand des dreistufigen Pr\u00fcfungsschemas nicht stand.<\/p>\n\n\n\n<p>Erst die sp\u00e4ter durch den TV 2000 geregelten Verschlechterungen sind gerechtfertigt. Die tariflichen Bestimmungen halten sich im Rahmen der Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Diese Grunds\u00e4tze f\u00fchren bei Tarifvertr\u00e4gen zu einer gegen\u00fcber dem dreistufigen Pr\u00fcfungsschema eingeschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfung. Die Betriebsparteien haben in der BV \u00dcberleitung gegen\u00fcber dem TV 2000 jedoch weitere Verschlechterungen vorgenommen, die vom Tarifvertrag nicht gedeckt waren. Insoweit ist die BV \u00dcberleitung wegen des gesetzlich vorgesehenen Tarifvorrangs teilunwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache war an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird das dem Kl\u00e4ger zustehende Ruhegeld neu zu ermitteln haben.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2019 &#8211; 3 AZR 429\/18 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Juni 2018 &#8211; 3 Sa 1272\/16 B &#8211;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 34\/2019 vom 22.10.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebunden. 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