{"id":242,"date":"2019-09-26T14:25:38","date_gmt":"2019-09-26T12:25:38","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=242"},"modified":"2019-09-26T14:25:38","modified_gmt":"2019-09-26T12:25:38","slug":"so-urteilt-das-bag-altersteilzeit-im-blockmodell-urlaub-fuer-die-freistellungsphase","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/09\/26\/so-urteilt-das-bag-altersteilzeit-im-blockmodell-urlaub-fuer-die-freistellungsphase\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Altersteilzeit im Blockmodell &#8211; Urlaub f\u00fcr die Freistellungsphase"},"content":{"rendered":"\n<p>Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub f\u00fcr die sog. Freistellungsphase.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses besch\u00e4ftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverh\u00e4ltnis als Altersteilzeitarbeitsverh\u00e4ltnis mit der H\u00e4lfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kl\u00e4ger bis zum 31. M\u00e4rz 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschlie\u00dfend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. W\u00e4hrend der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuz\u00fcglich der Aufstockungsbetr\u00e4ge. Dem Kl\u00e4ger stand nach dem Arbeitsvertrag j\u00e4hrlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gew\u00e4hrte ihm die Beklagte an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Kl\u00e4ger hat den Standpunkt eingenommen, f\u00fcr die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe er Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt, den die Beklagte abzugelten habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 BUrlG bel\u00e4uft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Ber\u00fccksichtigung des f\u00fcr das Urlaubsjahr ma\u00dfgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um f\u00fcr alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gew\u00e4hrleisten&nbsp;<em>(24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG 19. M\u00e4rz 2019 &#8211; 9 AZR 406\/17 -).<\/em>&nbsp;Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit \u201enull\u201c Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem Altersteilzeitarbeitsverh\u00e4ltnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Ma\u00dfgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tats\u00e4chlich gearbeitet haben. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien f\u00fcr die Berechnung des Urlaubsanspruchs w\u00e4hrend der Altersteilzeit keine von \u00a7 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2019 &#8211; 9 AZR 481\/18 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2018 &#8211; 6 Sa 272\/18 &#8211;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 30\/19 vom 24.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub f\u00fcr die sog. Freistellungsphase. 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