{"id":236,"date":"2019-09-05T13:05:12","date_gmt":"2019-09-05T11:05:12","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=236"},"modified":"2019-09-05T13:05:12","modified_gmt":"2019-09-05T11:05:12","slug":"ohligs-update-olbo-gelaende-solingen-ehemalige-eigentuemerin-verpflichtet-einer-edeka-regionalgesellschaft-den-aus-einer-vertragsverletzung-resultierenden-schaden-zu-ersetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/09\/05\/ohligs-update-olbo-gelaende-solingen-ehemalige-eigentuemerin-verpflichtet-einer-edeka-regionalgesellschaft-den-aus-einer-vertragsverletzung-resultierenden-schaden-zu-ersetzen\/","title":{"rendered":"Ohligs Update: OLBO-Gel\u00e4nde Solingen: Ehemalige Eigent\u00fcmerin verpflichtet, einer EDEKA Regionalgesellschaft den aus einer Vertragsverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die 2. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Wuppertal hat mit am heutigen Tage verk\u00fcndeten Urteil entschieden, dass die ehemalige Eigent\u00fcmerin des sog. OLBO-Gel\u00e4ndes in Solingen verpflichtet ist, einer gegen sie klagenden Edeka Regionalgesellschaft s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die ehemalige Eigent\u00fcmerin einen zwischen ihr und der Edeka Regionalgesellschaft abgeschlossenen Mietvertrag \u00fcber einen noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt entgegen einer entsprechenden Vereinbarung nicht auf die K\u00e4uferin und neue Eigent\u00fcmerin des Gel\u00e4ndes \u00fcbertragen hat. Im \u00dcbrigen hat die Kammer die Klage \u2013 gegen\u00fcber der ebenfalls mitverklagten neuen Eigent\u00fcmerin insgesamt \u2013 abgewiesen. <\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage hat die\nbeteiligte Edeka Regionalgesellschaft in erster Linie das Ziel verfolgt, dass\ndie neue Eigent\u00fcmerin des OLBO-Gel\u00e4ndes, eine Projektentwicklungsgesellschaft\nmit Sitz in Berlin, dazu verurteilt wird, einen Mietvertrag zu erf\u00fcllen, den\ndie Edeka Regionalgesellschaft im Jahr 2013 (ge\u00e4ndert durch Nachtrag im Jahr\n2015) mit der damaligen Eigent\u00fcmerin, einer Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft\nmit Sitz ebenfalls in Berlin, abgeschlossen hatte. Sie begehrt zudem \u2013 um die\nVoraussetzungen f\u00fcr ihr Hauptanliegen zu schaffen \u2013, dass die alte und die neue\nEigent\u00fcmerin dazu verurteilt werden, die den Vermieter treffenden Rechte und\nPflichten aus dem Mietvertrag auf die neue Eigent\u00fcmerin zu \u00fcbertragen.\nHilfsweise hat die Kl\u00e4gerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten\njedenfalls verpflichtet sind, ihr den aus der Nichterf\u00fcllung des Vertrages\nresultierenden Schaden zu ersetzen. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Vorliegen der Hauptanspr\u00fcche\nhat die Kammer verneint. Zwar sei der zwischen der Kl\u00e4gerin und der\nurspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmerin geschlossene Mietvertrag wirksam. Dass es sich um\nvon der Kl\u00e4gerin gestellte, vorformulierte Vertragsbedingungen handele, die\ndann einer besonderen Inhaltskontrolle unterlegen h\u00e4tten, h\u00e4tte die insoweit\ndarlegungs- und beweisbelastete urspr\u00fcngliche Eigent\u00fcmerin schon nicht konkret\ngenug vorgetragen. Die m\u00f6gliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln lasse die\nWirksamkeit des \u00fcbrigen Vertrages aber ohnehin unber\u00fchrt. Die urspr\u00fcngliche\nVermieterin habe gegen die in dem Vertrag \u00fcbernommene Pflicht, den Vertrag im\nVer\u00e4u\u00dferungsfalle auf den Erwerber zu \u00fcbertragen, auch schuldhaft versto\u00dfen.\nAllerdings sei ihr die Erf\u00fcllung nunmehr nicht mehr m\u00f6glich, weil sie ohne\nZustimmung der Erwerberin dieser nachtr\u00e4glich keine entsprechenden Pflichten\nmehr auferlegen k\u00f6nne und auch sonst keine M\u00f6glichkeit absehbar sei, auf diese\nentsprechend einzuwirken. Die Unm\u00f6glichkeit der geschuldeten Handlung f\u00fchre\ndazu, dass die Kl\u00e4gerin deren Erf\u00fcllung nicht mehr verlangen k\u00f6nne. Allerdings\nsei sie \u2013 entsprechend dem Hilfsbegehren der Kl\u00e4gerin \u2013 zum Ersatz des aus der\nPflichtverletzung urs\u00e4chlich entstandenen Schadens verpflichtet. Da die\nKl\u00e4gerin einen solchen Schaden im vorliegenden Verfahren nicht beziffert hat,\nhat die Kammer die urspr\u00fcngliche Eigent\u00fcmerin nicht zur Zahlung einer\nbestimmten Geldsumme verurteilt, sondern antragsgem\u00e4\u00df festgestellt, dass die\nBeklagte verpflichtet ist, s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin\ndadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die ehemalige Eigent\u00fcmerin einen\nzwischen ihr und der Edeka Regionalgesellschaft abgeschlossenen Mietvertrag\n\u00fcber einen noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt entgegen einer entsprechenden\nVereinbarung nicht auf die K\u00e4uferin und neue Eigent\u00fcmerin des Gel\u00e4ndes\n\u00fcbertragen hat. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage gegen\u00fcber der neuen\nEigent\u00fcmerin hat das Gericht insgesamt abgewiesen. Eine vertragliche Beziehung\nzwischen dieser und der Kl\u00e4gerin best\u00fcnden nicht. Das Verhalten der neuen\nEigent\u00fcmerin stelle auch keine sog. vors\u00e4tzlich sittenwidrige Sch\u00e4digung der\nKl\u00e4gerin dar, die zum Schadensersatz berechtigen w\u00fcrde. Zwar habe die\nErwerberin sich gegen\u00fcber der Verk\u00e4uferin in dem Kaufvertrag vertraglich\nverpflichtet, dieser einen Teil eines etwaig von der urspr\u00fcnglichen\nEigent\u00fcmerin an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Schadensersatzes zu erstatten. Dies\nk\u00f6nne aber noch nicht zwingend als Verleitung der anderen Partei zum\nVertragsbruch verstanden werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags\nhabe n\u00e4mlich noch durchaus die M\u00f6glichkeit bestanden, dass schon allein auf\nGrund zwischenzeitlich ge\u00e4nderter bauplanungsrechtlicher Gegebenheiten, von der\nurspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmerin eine einvernehmliche Vertragsaufhebung mit der\nKl\u00e4gerin h\u00e4tte erreicht werden k\u00f6nnen. Zudem seien nach Kenntnis der Erwerberin\nalle anderen bestehenden Mietverh\u00e4ltnisse einvernehmlich aufgel\u00f6st worden,\nsodass die Erwerberin auch h\u00e4tte annehmen d\u00fcrfen, dass dies im Hinblick auf den\nstreitgegenst\u00e4ndlichen Mietvertrag gelingt<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil kann von den Parteien,\nsoweit diese hierdurch beschwert worden sind, also von der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich\nder Teilklageabweisung sowie von der urspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmerin im Hinblick\nauf ihre Verurteilung nach dem Hilfsantrag, mit dem Rechtsmittel der Berufung\nangefochten werden, \u00fcber welches dann das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zu\nentscheiden h\u00e4tte. Die Frist f\u00fcr die Einlegung des Rechtsmittels betr\u00e4gt einen\nMonat ab Zustellung des Urteils an die jeweilige Partei. <\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht Wuppertal, Urteil vom\n29.08.2019, AZ.: 12 O 62\/18<\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht Wuppertal,\nPressemitteilung Nr. 20\/2019 vom 29.08.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 2. 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