{"id":229,"date":"2019-08-23T10:52:06","date_gmt":"2019-08-23T08:52:06","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=229"},"modified":"2019-08-23T10:52:06","modified_gmt":"2019-08-23T08:52:06","slug":"so-urteilt-das-bag-heimarbeit-verdienstsicherung-und-urlaubsabgeltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/08\/23\/so-urteilt-das-bag-heimarbeit-verdienstsicherung-und-urlaubsabgeltung\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Heimarbeit &#8211; Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein Heimarbeiter kann nach Ma\u00dfgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts f\u00fcr die Dauer der K\u00fcndigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erbrachte f\u00fcr die Beklagte regelm\u00e4\u00dfig Leistungen als selbstst\u00e4ndiger Bauingenieur\/Programmierer in Heimarbeit. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, ihr Unternehmen aufzul\u00f6sen und zu liquidieren, wies sie dem Kl\u00e4ger seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverh\u00e4ltnis endete durch K\u00fcndigung der Beklagten mit Ablauf des 30. April 2016. F\u00fcr diesen Zeitraum hat der Kl\u00e4ger von der Beklagten verlangt, ihm Verg\u00fctung iHv. 171.970,00 Euro brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub iHv. 15.584,94 Euro brutto abzugelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangt der Kl\u00e4ger mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460,00 Euro brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubs-abgeltung f\u00fcr das Jahr 2014 iHv. 4.091,71 Euro brutto sowie iHv. 5.194,83 Euro brutto f\u00fcr das Jahr 2015. Die Revision vor dem Neunten Senat des Bundes-arbeitsgerichts hatte nur hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben dem Entgelt, das die Beklagte f\u00fcr die Dauer der fiktiven K\u00fcndigungsfrist, w\u00e4hrend der sie keine Heimarbeit ausgab, schuldete, kann der Kl\u00e4ger keine weitere Verg\u00fctung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahme-verzugs oder Schadensersatzes besteht nicht. Es fehlt an einer besonderen Absprache der Parteien, dem Kl\u00e4ger Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen. Heimarbeiter haben grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelm\u00e4\u00dfig auf Auftr\u00e4ge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum K\u00fcndigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. K\u00fcndigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverh\u00e4ltnis, kann der Heimarbeiter gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 7 HAG f\u00fcr die Dauer der K\u00fcndigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor der K\u00fcndigung durch Heimarbeit erzielt hat. \u00a7 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht k\u00fcndigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelm\u00e4\u00dfig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach \u00a7 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die H\u00f6he der bei Beendigung des Heimarbeitsverh\u00e4ltnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung ist nach \u00a7 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres zu ermitteln. F\u00fcr den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im Streitfall auf das Entgelt abzustellen, das der Kl\u00e4ger in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 erzielt hat. Die hierf\u00fcr erforderlichen Tatsachen wird das Landesarbeitsgericht nach der insoweit erfolgten Zur\u00fcckverweisung der Sache aufzukl\u00e4ren haben. F\u00fcr das Jahr 2015 steht dem Kl\u00e4ger Urlaubsabgeltung iHv. 1.103,12 Euro brutto zu.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2019 &#8211; 9 AZR 41\/19 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2018\u00a0&#8211; 6 Sa 1225\/17 &#8211;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 28\/19 vom 20.08.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Heimarbeiter kann nach Ma\u00dfgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts f\u00fcr die Dauer der K\u00fcndigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/229"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=229"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/229\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":230,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/229\/revisions\/230"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=229"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=229"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=229"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}