{"id":219,"date":"2019-07-11T10:05:36","date_gmt":"2019-07-11T08:05:36","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=219"},"modified":"2019-07-11T10:05:36","modified_gmt":"2019-07-11T08:05:36","slug":"so-urteilt-das-lag-koeln-arbeitgeber-muessen-auf-den-drohenden-verfall-von-urlaub-aus-vergangenen-jahren-hinweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/07\/11\/so-urteilt-das-lag-koeln-arbeitgeber-muessen-auf-den-drohenden-verfall-von-urlaub-aus-vergangenen-jahren-hinweisen\/","title":{"rendered":"So urteilt das LAG K\u00f6ln: Arbeitgeber m\u00fcssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren hinweisen!"},"content":{"rendered":"\n<p>Nach einem nunmehr ver\u00f6ffentlichten Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts K\u00f6ln erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor \u00fcber seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2017\nals Bote bei dem beklagten Apotheker besch\u00e4ftigt. Bez\u00fcglich der\nUrlaubsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers trafen die Parteien im Arbeitsvertrag eine Regelung,\nwonach der Kl\u00e4ger seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer\nw\u00f6chentlichen Arbeitszeitverk\u00fcrzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden\/Woche\narbeitete der Kl\u00e4ger nur 27,5Stunden\/Woche. Die Gew\u00e4hrung dar\u00fcber\nhinausgehenden Urlaubs hat der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht\nverlangt. Nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses begehrte der Kl\u00e4ger einen\nfinanziellen Ausgleich f\u00fcr in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gew\u00e4hrten\nUrlaub. <\/p>\n\n\n\n<p>In erster Instanz hatte der Kl\u00e4ger mit seiner Klage im\nHinblick auf Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 keinen Erfolg. Die\nBerufung des Kl\u00e4gers vor dem Landesarbeitsgericht K\u00f6ln war im Wesentlichen\nerfolgreich. <\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Bewertung des Landesarbeitsgerichts sind die\nUrlaubsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang\nerf\u00fcllt worden. Die w\u00f6chentliche Arbeitszeitverk\u00fcrzung stelle keinen\nErholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Urlaubsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 7\nAbs. 3 BUrlG verfallen. Unter Ber\u00fccksichtigung des europ\u00e4ischen Rechts verfalle\nder Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor\nkonkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig\ndarauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des\nUrlaubsjahres oder \u00dcbertragungszeitraums erl\u00f6sche. Entsprechende Vorgaben hatte\nam 06.11.2018 der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union unter dem Aktenzeichen\nC-684\/16 gemacht. Dem Arbeitgeber obliege die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr\nden Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Obliegenheit\ndes Arbeitgebers bezieht sich nach Auffassung der 4. Kammer des\nLandesarbeitsgerichts auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts K\u00f6ln vom\n09.04.2019 kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE http:\/\/www.nrwe.de unter\nEingabe des Aktenzeichens 4 Sa 242\/18 aufgerufen werden. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 7 Abs. 3 BUrlG lautet auszugsweise: <\/p>\n\n\n\n<p><em>Der Urlaub muss im\nlaufenden Kalenderjahr gew\u00e4hrt und genommen werden. Eine \u00dcbertragung des\nUrlaubs auf das n\u00e4chste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende\nbetriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr\u00fcnde dies\nrechtfertigen. Im Fall der \u00dcbertragung muss der Urlaub in den ersten drei\nMonaten des folgenden Kalenderjahrs gew\u00e4hrt und genommen werden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, 4 Sa 242\/18, Urteil vom\n09.04.2019 <\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Pressemitteilung Landesarbeitsgericht K\u00f6ln Nr. 2\/2019\nvom 01.07.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem nunmehr ver\u00f6ffentlichten Urteil der 4. 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