{"id":202,"date":"2019-05-22T09:45:06","date_gmt":"2019-05-22T07:45:06","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=202"},"modified":"2019-05-22T09:45:06","modified_gmt":"2019-05-22T07:45:06","slug":"so-urteilt-das-bag-schadensersatz-eines-einer-schwerbehinderten-beschaeftigten-wegen-ablehnung-einer-stufenweisen-wiedereingliederung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/05\/22\/so-urteilt-das-bag-schadensersatz-eines-einer-schwerbehinderten-beschaeftigten-wegen-ablehnung-einer-stufenweisen-wiedereingliederung\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Schadensersatz eines\/einer schwerbehinderten Besch\u00e4ftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung!"},"content":{"rendered":"\n<table class=\"wp-block-table has-subtle-pale-green-background-color has-background\"><tbody><tr><td>Der schwerbehinderte Kl\u00e4ger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter besch\u00e4ftigt. Von August 2014 bis einschlie\u00dflich 6. M\u00e4rz 2016 war er arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Am 21. September 2015 fand eine betriebs\u00e4rztliche Untersuchung des Kl\u00e4gers statt. In der Beurteilung der Betriebs\u00e4rztin vom 12. Oktober 2015 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranf\u00fchrung an die Arbeitsf\u00e4higkeit mit bestimmten Einschr\u00e4nkungen in der T\u00e4tigkeit bef\u00fcrwortet. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kl\u00e4ger bei der beklagten Stadt die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschr\u00e4nkungen in der T\u00e4tigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsf\u00e4higkeit gab der behandelnde Arzt den 18. Januar 2016 an. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan am 5. November 2015 mit der Begr\u00fcndung ab, dass ein Einsatz des Kl\u00e4gers im bisherigen Aufgabengebiet\/T\u00e4tigkeitsbereich wegen der in der betriebs\u00e4rztlichen Beurteilung aufgef\u00fchrten Einschr\u00e4nkungen nicht m\u00f6glich sei. Dem vom Kl\u00e4ger vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. M\u00e4rz 2016 vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschr\u00e4nkungen in der T\u00e4tigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter &#8211; nun positiver &#8211; Beurteilung durch die Betriebs\u00e4rztin zu. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Kl\u00e4ger erlangte am 7. M\u00e4rz 2016 seine volle Arbeitsf\u00e4higkeit wieder.\u00a0<br><br>Der Kl\u00e4ger fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Verg\u00fctung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. M\u00e4rz 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 besch\u00e4ftigt hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Kl\u00e4gers im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.\u00a0<br><br>Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kl\u00e4ger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 zu besch\u00e4ftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach \u00a7 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Ma\u00dfnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die\/den Besch\u00e4ftigte\/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans besch\u00e4ftigt. Im Fall des Kl\u00e4gers lagen allerdings besondere Umst\u00e4nde vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebs\u00e4rztin vom 12. Oktober 2015 die begr\u00fcndete Bef\u00fcrchtung, dass der Gesundheitszustand des Kl\u00e4gers eine Besch\u00e4ftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen w\u00fcrde. Die begr\u00fcndeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans lie\u00dfen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Ma\u00dfnahme ausr\u00e4umen.<em>\u00a0\u00a0<\/em><br><br><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 &#8211; 8 AZR 530\/17 &#8211;<br>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2017 &#8211; 7 Sa 232\/17 &#8211;<br><br><br><\/em>\u00a0\u00a0&#8222;\u00a7 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF<br><br>Die schwerbehinderten Menschen haben gegen\u00fcber ihren Arbeitgebern Anspruch auf<br>1. Besch\u00e4ftigung, bei der sie ihre F\u00e4higkeiten und Kenntnisse m\u00f6glichst voll verwerten und weiterentwickeln k\u00f6nnen<br>\u2026&#8220;<br><br>Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 22\/19 vom 16.05.2019<\/td><\/tr><\/tbody><\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der schwerbehinderte Kl\u00e4ger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter besch\u00e4ftigt. Von August 2014 bis einschlie\u00dflich 6. 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