{"id":190,"date":"2019-05-09T08:01:38","date_gmt":"2019-05-09T06:01:38","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=190"},"modified":"2019-05-10T15:32:04","modified_gmt":"2019-05-10T13:32:04","slug":"so-urteilt-das-bag-offene-videoueberwachung-verwertungsverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/05\/09\/so-urteilt-das-bag-offene-videoueberwachung-verwertungsverbot\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Offene Video\u00fcberwachung &#8211; Verwertungsverbot"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>O<\/strong>Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtm\u00e4\u00dfigen offenen Video\u00fcberwachung, die vors\u00e4tzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch blo\u00dfen Zeitablauf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle t\u00e4tig. Dort hatte der Beklagte eine offene Video\u00fcberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern sch\u00fctzen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Kl\u00e4gerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte k\u00fcndigte daraufhin das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien au\u00dferordentlich fristlos.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten K\u00fcndigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterl\u00e4gen einem Verwertungsverbot. Der Beklagte h\u00e4tte die Bildsequenzen unverz\u00fcglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 l\u00f6schen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil hinsichtlich des K\u00fcndigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen. Sollte es sich &#8211; was der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann &#8211; um eine rechtm\u00e4\u00dfige offene Video\u00fcberwachung gehandelt haben, w\u00e4re die Verarbeitung und Nutzung der einschl\u00e4gigen Bildsequenzen nach \u00a7 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF* zul\u00e4ssig gewesen und h\u00e4tte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er daf\u00fcr einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Video\u00fcberwachung rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt sein, st\u00fcnden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Kl\u00e4gerin im weiteren Verfahren nicht entgegen. <\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2018 &#8211; 2 AZR 133\/18 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2017 &#8211; 2 Sa 192\/17 &#8211; <\/p>\n\n\n\n<p>*\u00a7 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) lautet:<br>Personenbezogene Daten eines Besch\u00e4ftigten d\u00fcrfen f\u00fcr Zwecke des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Begr\u00fcndung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses oder nach Begr\u00fcndung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr dessen Durchf\u00fchrung oder Beendigung erforderlich ist. <\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 40\/18 vom 23.08.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ODie Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtm\u00e4\u00dfigen offenen Video\u00fcberwachung, die vors\u00e4tzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/190"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=190"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/190\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":193,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/190\/revisions\/193"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=190"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=190"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=190"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}