{"id":186,"date":"2019-04-16T09:50:50","date_gmt":"2019-04-16T07:50:50","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=186"},"modified":"2019-04-16T09:51:43","modified_gmt":"2019-04-16T07:51:43","slug":"__trashed-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/04\/16\/__trashed-2\/","title":{"rendered":"\ufeffSo urteilt das BAG: Benachteiligung wegen der Religion &#8211; Entsch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"\n<table class=\"wp-block-table\"><tbody><tr><td>Die Parteien streiten \u00fcber die Zahlung einer Entsch\u00e4digung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion.<br><br>Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten\/einer Referentin (60 %) aus. Gegenstand der T\u00e4tigkeit sollten schwerpunktm\u00e4\u00dfig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeitr\u00e4ge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegen\u00fcber der Politik, der \u00d6ffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessentr\u00e4gern erstellt werden. In der Stellenausschreibung hei\u00dft es ferner: \u201eDie Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angeh\u00f6renden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.\u201c <br><br>Die konfessionslose Kl\u00e4gerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. <br><br>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Kl\u00e4gerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei die Benachteiligung nach \u00a7 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt. <br><br>Das Arbeitsgericht hat der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.&nbsp;<br><br>Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung iHv. 3.915,46 Euro zu zahlen.&nbsp;<br><br>Der Beklagte hat die Kl\u00e4gerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach \u00a7 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG scheidet aus. \u00a7 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000\/78\/EG** nicht zug\u00e4nglich und muss deshalb unangewendet bleiben. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Rechtfertigung nach \u00a7 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG liegen nicht vor. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG &#8211; in unionsrechtskonformer Auslegung &#8211; ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zul\u00e4ssig, wenn die Religion nach der Art der T\u00e4tigkeiten oder den Umst\u00e4nden ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber\/die jeweilige Stelleninhaberin &#8211; wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich &#8211; in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabh\u00e4ngig handeln konnte. Der H\u00f6he nach war die Entsch\u00e4digung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.&nbsp;<br><br>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 &#8211; 8 AZR 501\/14 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 &#8211; 4 Sa 157\/14, 4 Sa 238\/14 &#8211;&nbsp;<br><br><em>*\u00a7 9 Abs. 1 AGG lautet:<br>\u201eUngeachtet des \u00a7 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Besch\u00e4ftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne R\u00fccksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zul\u00e4ssig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverst\u00e4ndnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der T\u00e4tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.\u201c<br><br>**Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000\/78\/EG lautet:&nbsp;<br>\u201eDie Mitgliedstaaten k\u00f6nnen in Bezug auf berufliche T\u00e4tigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen \u00f6ffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religi\u00f6sen Grunds\u00e4tzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in k\u00fcnftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser T\u00e4tigkeiten oder der Umst\u00e4nde ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grunds\u00e4tze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.\u201c<\/em><br><br>Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemittelung Nr. 53\/18 vom 25.10.2018<em><br><\/em><\/td><\/tr><\/tbody><\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Zahlung einer Entsch\u00e4digung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. 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