{"id":1658,"date":"2026-11-08T12:56:27","date_gmt":"2026-11-08T11:56:27","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1658"},"modified":"2026-11-08T12:56:27","modified_gmt":"2026-11-08T11:56:27","slug":"so-urteilt-das-bag-kuendigung-wegen-kirchenaustritts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/11\/08\/so-urteilt-das-bag-kuendigung-wegen-kirchenaustritts\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: K\u00fcndigung wegen Kirchenaustritts"},"content":{"rendered":"\n<p>Die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses wegen des von einer Arbeitnehmerin gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen staatlichen Stelle erkl\u00e4rten, im \u00dcbrigen nicht publik gemachten Kirchenaustritts benachteiligt diese in unzul\u00e4ssiger Weise wegen ihrer Religion, wenn ihr kirchlicher Arbeitgeber mit den gleichen Aufgaben auch Personen besch\u00e4ftigt, die nicht Mitglied dieser Kirche sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit Februar 2006 bei dem beklagten Verein, einem Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche, der sich der Hilfe f\u00fcr Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet, ua. mit der Beratung von Schwangeren besch\u00e4ftigt. Ab Juni 2013 befand sich die Kl\u00e4gerin durchgehend bis zum 31. Mai 2019 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Sie trat im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus, wovon der Beklagte im Dezember 2013 Kenntnis erhielt. Nachdem im Jahr 2018 sowie im Jahr 2019 mit der Kl\u00e4gerin mit dem Ziel ihres Wiedereintritts in die katholische Kirche gef\u00fchrte Gespr\u00e4che erfolglos blieben, k\u00fcndigte der Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach dem Ende der Elternzeit mit Schreiben vom 1. Juni 2019 au\u00dferordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2019. Zu diesem Zeitpunkt waren bei dem Beklagten in der Schwangerschaftsberatung auch zwei Arbeitnehmerinnen t\u00e4tig, die nicht der katholischen Kirche angeh\u00f6rten. Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin ua. die Unwirksamkeit der K\u00fcndigungen und Annahmeverzugs- sowie Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, die K\u00fcndigungen benachteiligten sie entgegen der Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen ihrer Religion. Der Beklagte sieht unter Berufung auf die \u201eGrundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverh\u00e4ltnisse\u201c von 2015 in dem Kirchenaustritt der Kl\u00e4gerin einen schwerwiegenden Loyalit\u00e4tsversto\u00df. Eine Benachteiligung liege nicht vor, jedenfalls sei diese gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die K\u00fcndigungen als unwirksam angesehen und der Kl\u00e4gerin die geltend gemachte Annahmeverzugsverg\u00fctung f\u00fcr Juni 2019 bis Mai 2020 sowie eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.314,22 Euro zuerkannt, was einem Bruttomonatsentgelt der Kl\u00e4gerin entspricht. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union mit Beschluss vom 1. Februar 2024 <em>(- 2 AZR 196\/22 (A) \u2013 vgl. Pressemitteilung Nr. 3\/24)<\/em> Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000\/78\/EG (Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie) vorgelegt. Diese hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17. M\u00e4rz 2026 <em>(- C-258\/24 \u2013 [Katholische Schwangerschaftsberatung])<\/em> beantwortet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die K\u00fcndigungen sind unwirksam. Der Wirksamkeit der au\u00dferordentlichen fristlosen K\u00fcndigung steht bereits entgegen, dass der Beklagte die zweiw\u00f6chige K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat. Zudem benachteiligen die vom Beklagten aufgestellten Anforderungen, auf deren Verletzung er die K\u00fcndigungen st\u00fctzt, die Kl\u00e4gerin unmittelbar wegen ihrer Religion iSv. \u00a7\u00a7 1, 3 Abs. 1, \u00a7 7 AGG, ohne dass dies gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Alt. 2 bzw. \u00a7 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist. Die vom Beklagten f\u00fcr von ihm besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer, die Mitglied der katholischen Kirche sind, aufgestellte berufliche Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten bzw. nach dem erfolgten Austritt wieder einzutreten, ist weder nach der Art der beruflichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin noch den Umst\u00e4nden ihrer Aus\u00fcbung angesichts des Selbstverst\u00e4ndnisses des Beklagten wesentlich. Um die geschuldeten Aufgaben als Sozialp\u00e4dagogin erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, muss die Kl\u00e4gerin nicht Mitglied der katholischen Kirche sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung auch nicht-katholische Besch\u00e4ftigte mit den Aufgaben der Schwangerschaftsberatung betraute. Der gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Stelle erkl\u00e4rte, im \u00dcbrigen nicht publik gemachte Kirchenaustritt der Kl\u00e4gerin allein stellt aus diesem Grund auch keinen Loyalit\u00e4tsversto\u00df iSd. \u00a7 9 Abs. 2 AGG dar, der eine Benachteiligung rechtfertigt. Aus dem blo\u00dfen Austritt folgt nicht, dass die Kl\u00e4gerin die Beratung von Schwangeren zuk\u00fcnftig nicht mehr in der von dem Beklagten verlangten Art und Weise erbringen wird. Die von ihr geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin damit ebenfalls zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. November 2026 \u2013 2 AZR 196\/22 \u2013<br>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 1. M\u00e4rz 2022 \u2013 8 Sa 1092\/20 \u2013<br><em><br>Hinweis: In einem weiteren vom Zweiten Senat am heutigen Tag verhandelten Verfahren (- 2 AZR 34\/25 -), das die K\u00fcndigung eines nebenberuflichen Chorleiters wegen Austritts aus der katholischen Kirche betraf, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 38\/26 vom 05.11.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses wegen des von einer Arbeitnehmerin gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen staatlichen Stelle erkl\u00e4rten, im \u00dcbrigen nicht publik gemachten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,45,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1658"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1658"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1658\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1659,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1658\/revisions\/1659"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1658"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1658"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1658"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}