{"id":1644,"date":"2026-10-08T12:01:09","date_gmt":"2026-10-08T10:01:09","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1644"},"modified":"2026-10-08T12:01:09","modified_gmt":"2026-10-08T10:01:09","slug":"so-urteilt-das-bag-elternzeit-nach-auszug-aus-dem-gemeinsamen-haushalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/10\/08\/so-urteilt-das-bag-elternzeit-nach-auszug-aus-dem-gemeinsamen-haushalt\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt?"},"content":{"rendered":"\n<p>Es hat keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 2011 bei der Beklagten als Lastkraftwagen- und Wagenw\u00e4scher besch\u00e4ftigt. Er beantragte Elternzeit f\u00fcr die Zeit vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025. Vor deren Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus; das Kind blieb bei der Mutter. Unter dem 14. Mai 2024 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte auf, ihn mangels Beginns der Elternzeit \u00fcber den 22. Mai 2024 hinaus zu besch\u00e4ftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Elternzeit \u2013 das Zusammenleben in einem Haushalt \u2013 nicht l\u00e4nger vorl\u00e4gen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begr\u00fcndung ab, sie habe bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger m\u00f6chte sinngem\u00e4\u00df festgestellt wissen, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen hat. Es liege ein Fall besonderer H\u00e4rte iSv. \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG* vor, da er kein Elterngeld erhalte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Feststellungsantrag ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger befand sich in Elternzeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grunds\u00e4tzlich gebunden. Dies sch\u00fctzt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen f\u00fcr die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachtr\u00e4gliche Wegfall von Voraussetzungen f\u00fcr das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine Ausnahme ist in \u00a7 16 Abs. 4 BEEG allein f\u00fcr den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen richtet sich die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers nach \u00a7 16 Abs. 3 BEEG. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Vorschrift sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in F\u00e4llen besonderer H\u00e4rte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gr\u00fcnden schriftlich ablehnen kann. Als F\u00e4lle besonderer H\u00e4rte erkennt das Gesetz insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an, au\u00dferdem eine erheblich gef\u00e4hrdete wirtschaftliche Existenz der Eltern. \u00a7 16 Abs. 3 BEEG findet entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit nicht antreten m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hat dem Nichtbeginn der Elternzeit nicht iSv. \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG zugestimmt, und der Kl\u00e4ger hat ihre Zustimmung nicht eingeklagt. Der Kl\u00e4ger hat auch das Vorliegen einer besonderen H\u00e4rte iSd. \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BEEG nicht dargetan. Ein Fall besonderer H\u00e4rte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Der Kl\u00e4ger hat sein Verlangen nicht damit begr\u00fcndet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten und\/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt habe gew\u00e4hren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2026 \u2013 9 AZR 11\/26 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26. August 2025 \u2013 3 SLa 136\/25 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>*\u00a7 16 BEEG lautet auszugsweise wie folgt:<br>\u2026<br>(3) <sup>1<\/sup>Die Elternzeit kann vorzeitig beendet \u2026 werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.<br><sup>2<\/sup>Die vorzeitige Beendigung \u2026 in F\u00e4llen besonderer H\u00e4rte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gef\u00e4hrdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber \u2026 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gr\u00fcnden schriftlich ablehnen.<br>\u2026<br>(4) Stirbt das Kind w\u00e4hrend der Elternzeit, endet diese sp\u00e4testens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 33\/26 vom 06.10.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es hat keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. 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