{"id":1625,"date":"2026-09-11T08:05:31","date_gmt":"2026-09-11T06:05:31","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1625"},"modified":"2026-09-11T08:05:31","modified_gmt":"2026-09-11T06:05:31","slug":"so-urteilt-das-bag-materieller-schadensersatz-wegen-diskriminierung-im-stellenbesetzungsverfahren-haftungsumfang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/09\/11\/so-urteilt-das-bag-materieller-schadensersatz-wegen-diskriminierung-im-stellenbesetzungsverfahren-haftungsumfang\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren &#8211; Haftungsumfang"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Arbeitgeber ist gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei einem Versto\u00df gegen das Benachteiligungsverbot des \u00a7 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Die sich daraus ergebende Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Die Haftung f\u00fcr Verdienstausfallsch\u00e4den eines im Stellenbesetzungsverfahren unzul\u00e4ssig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten h\u00e4tte, kann aber entfallen, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht (mehr) besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber eine neue angemessene Besch\u00e4ftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber Anspr\u00fcche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens f\u00fcr die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess, in dem der Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem AGG erhoben hatte, wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 (- 7 Sa 851\/17 -) unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, \u201es\u00e4mtliche k\u00fcnftigen materiellen Sch\u00e4den, die dem Kl\u00e4ger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen\u201c. Das Landesarbeitsgericht nahm dabei an, die Beklagte habe den Kl\u00e4ger durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzul\u00e4ssig benachteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in H\u00f6he von rund 236.000,00 Euro wegen entgangenen Gewinns. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei die Beklagte verpflichtet, ihm f\u00fcr den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen h\u00e4tte, und seinem tats\u00e4chlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2003<br>Die Revision des Kl\u00e4gers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns \u2013 hier entgangenes Arbeitsentgelt \u2013 zu leisten. Zwar kann ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzul\u00e4ssig im Sinne des AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden w\u00e4re, nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grunds\u00e4tzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden durch einen Versto\u00df gegen das Benachteiligungsverbot \u201eentstanden\u201c, dh. auf diesen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (sog. haftungsausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t), richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grunds\u00e4tzen (\u00a7\u00a7 249 ff. BGB). Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abh\u00e4ngt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. \u00a7 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tats\u00e4chlichen und wirksamen Schadensausgleich gew\u00e4hrleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahrt. Dementsprechend entf\u00e4llt der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Besch\u00e4ftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach sind die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verdienstausfallsch\u00e4den nicht erstattungsf\u00e4hig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende T\u00e4tigkeit bei der Zentralen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde eines \u00f6ffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2026 \u2013 8 AZR 153\/25 \u2013<br>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. M\u00e4rz 2025 \u2013 15 Sa 420\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 30\/26 vom 10.09.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber ist gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei einem Versto\u00df gegen das Benachteiligungsverbot [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,45,19],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1625"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1625"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1625\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1626,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1625\/revisions\/1626"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1625"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1625"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1625"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}