{"id":1618,"date":"2026-08-28T06:58:53","date_gmt":"2026-08-28T04:58:53","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1618"},"modified":"2026-08-28T06:58:53","modified_gmt":"2026-08-28T04:58:53","slug":"so-urteilt-das-bag-annahmeverzugsverguetung-kein-auskunftsanspruch-zu-bewerbungen-auf-stellenangebote","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/08\/28\/so-urteilt-das-bag-annahmeverzugsverguetung-kein-auskunftsanspruch-zu-bewerbungen-auf-stellenangebote\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Annahmeverzugsverg\u00fctung &#8211; Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsverg\u00fctung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft dar\u00fcber, welche Stellenangebote er von der Agentur f\u00fcr Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender \u2013\u00a0selbst\u00e4ndig einklagbarer\u00a0\u2013 Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt nach einer unwirksamen K\u00fcndigung von der Beklagten Annahmeverzugsverg\u00fctung. Diese wendet ua. ein, er habe es iSv. \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;2 KSchG* b\u00f6swillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Im Rahmen einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage hat die Beklagte Auskunftsanspr\u00fcche geltend gemacht. Der Kl\u00e4ger soll die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote \u2013&nbsp;unter Nennung von T\u00e4tigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Verg\u00fctung&nbsp;\u2013 mitteilen und angeben, auf welche dieser Vorschl\u00e4ge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem soll er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Dar\u00fcber hinaus verlangt die Beklagte entsprechende Ausk\u00fcnfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bem\u00fchungen des Kl\u00e4gers um eine anderweitige Besch\u00e4ftigung.&nbsp;Das Landesarbeitsgericht hat im Wege eines Teilurteils \u00fcber die Auskunftsbegehren der Beklagten entschieden und diesen nur in geringem Umfang stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der F\u00fcnfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Beklagten aus prozessualen Gr\u00fcnden aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Das Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Widerklage unter einer unzul\u00e4ssigen Bedingung stand.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht wird im fortgesetzten Berufungsverfahren zu beachten haben, dass sich ein auf die Einwendung des \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;2 KSchG* bezogener Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus \u00a7&nbsp;242 BGB (Treu und Glauben) nur auf die Mitteilung der Umst\u00e4nde erstreckt, die der Arbeitgeber vortragen muss, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekund\u00e4re Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszul\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Darlegungslast f\u00fcr die Einwendung b\u00f6swillig unterlassenen Zwischenverdienstes tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu gen\u00fcgen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschl\u00e4ge der staatlichen Arbeitsvermittlung st\u00fctzen will, wei\u00df er weder, ob solche Vorschl\u00e4ge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtsprechung des F\u00fcnften Senats auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;242 BGB ein \u2013&nbsp;ggf. selbst\u00e4ndig einklagbarer&nbsp;\u2013 Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft \u00fcber etwaige Vermittlungsvorschl\u00e4ge der Beh\u00f6rden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft dar\u00fcber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschl\u00e4ge beworben hat, besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschlie\u00dflich im Rahmen seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbem\u00fchungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat. Der Arbeitgeber ben\u00f6tigt die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach \u00a7&nbsp;11 Nr.&nbsp;2 KSchG* zu erheben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer \u00fcber eigene Bem\u00fchungen um eine anderweitige Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinweise<\/p>\n\n\n\n<p>*\u00a7 11 K\u00fcndigungsschutzgesetz Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst<\/p>\n\n\n\n<p>Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverh\u00e4ltnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber f\u00fcr die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>1. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>2. was er h\u00e4tte verdienen k\u00f6nnen, wenn er es nicht b\u00f6swillig unterlassen h\u00e4tte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht,&nbsp;Urteil vom&nbsp;26.&nbsp;August 2026 \u2013&nbsp;5&nbsp;AZR 37\/25&nbsp;\u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25.&nbsp;September 2024 \u2013&nbsp;18&nbsp;SLa 467\/24&nbsp;\u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 29\/26 vom 26.08.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsverg\u00fctung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft dar\u00fcber, welche Stellenangebote er von der Agentur f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,95,119],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1618"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1618"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1618\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1619,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1618\/revisions\/1619"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1618"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1618"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1618"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}