{"id":1613,"date":"2026-08-19T10:06:07","date_gmt":"2026-08-19T08:06:07","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1613"},"modified":"2026-08-19T10:06:07","modified_gmt":"2026-08-19T08:06:07","slug":"so-urteilt-das-lag-bawue-klage-einer-arbeitnehmerin-auf-hoeheres-arbeitsentgelt-wegen-hoeherer-verguetung-vergleichbarer-maennlicher-arbeitnehmer-vor-dem-landesarbeitsgericht-teilweise-erfolgreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/08\/19\/so-urteilt-das-lag-bawue-klage-einer-arbeitnehmerin-auf-hoeheres-arbeitsentgelt-wegen-hoeherer-verguetung-vergleichbarer-maennlicher-arbeitnehmer-vor-dem-landesarbeitsgericht-teilweise-erfolgreich\/","title":{"rendered":"So urteilt das LAG BAW\u00dc: Klage einer Arbeitnehmerin auf h\u00f6heres Arbeitsentgelt wegen h\u00f6herer Verg\u00fctung vergleichbarer m\u00e4nnlicher Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht teilweise erfolgreich"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg hat mit Urteil vom 18. August 2026 (Aktenzeichen 2 Sa 14\/24) der Angestellten eines im Gro\u00dfraum Stuttgart ans\u00e4ssigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte h\u00f6here Verg\u00fctung f\u00fcr die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das auf die erste Berufungsverhandlung ergangene urspr\u00fcngliche Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 2024 hatte das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren 8 AZR 300\/24 mit Urteil vom 23. Oktober 2025 teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen. Die daraufhin erforderliche neue Verhandlung des Landesarbeitsgerichts hat am 14. Juli 2026 stattgefunden. Das Verfahren wurde nun durch das am 18. August 2026 verk\u00fcndete Urteil beendet. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht erneut zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Sache geht es um Folgendes.<\/p>\n\n\n\n<p>M\u00e4nner und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt f\u00fcr gleiche oder gleichwertige Arbeit, begr\u00fcndet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines m\u00e4nnlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelm\u00e4\u00dfig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier begehrt die Kl\u00e4gerin von ihrem beklagten Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile r\u00fcckwirkend die finanzielle Gleichstellung mit einer bestimmten m\u00e4nnlichen Vergleichsperson. Hilfsweise begehrt sie die Differenz zum Medianentgelt der m\u00e4nnlichen Vergleichsgruppe auf derselben betrieblichen Hierarchieebene, wie im so genannten Entgelttransparenz-Dashboard im Intranet der Beklagten ausgewiesen. Das Einkommen des von der Kl\u00e4gerin zum Vergleich herangezogenen Kollegen lag in dem von der Klage erfassten Zeitraum 2018 bis 2022 deutlich \u00fcber dem Medianentgelt der m\u00e4nnlichen Vergleichsgruppe auf derselben betrieblichen Hierarchieebene.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der zum Vergleich herangezogene Kollege nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Kl\u00e4gerin verrichtet habe. Dar\u00fcber hinaus habe er \u00fcber eine deutlich h\u00f6here Zeit der T\u00e4tigkeit auf der betreffenden Hierarchieebene verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelth\u00f6he auf Leistungsm\u00e4ngeln der Kl\u00e4gerin. Letztlich seien die Gehaltsdaten des Kollegen unrechtm\u00e4\u00dfig den Gehaltslisten entnommen worden, welche die Beklagte dem Betriebsrat f\u00fcr dessen Amtsaus\u00fcbung zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Sie seien deshalb im vorliegenden Rechtsstreit unverwertbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, im \u00dcbrigen hat es sie abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf das Entgelt des namentlich benannten Kollegen. Selbst wenn man die Verwertbarkeit der Gehaltsdaten, die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung und die Gleichwertigkeit der T\u00e4tigkeiten unterstellt, ist es der Beklagten jedenfalls gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Die Gesamtsituation bei der Verg\u00fctung innerhalb der m\u00e4nnlichen Vergleichsgruppe sowie die erheblich h\u00f6here T\u00e4tigkeitszeit des Kollegen auf der betreffenden Hierarchieebene sprechen in der Gesamtschau daf\u00fcr, dass die Lohndifferenz hier nicht auf Gr\u00fcnden des Geschlechts basierte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat jedoch einen Anspruch auf die Differenz zwischen der von ihr bezogenen Verg\u00fctung und dem Medianentgelt der m\u00e4nnlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die insoweit bestehende Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung der Kl\u00e4gerin zu widerlegen. Betreffend den Verg\u00fctungsbestandteil virtuelle Aktien kann die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich &#8211; wie von ihr auf der Basis des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hilfsweise verlangt &#8211; die Differenz zu den (geschlechts\u00fcbergreifend) an die Mitarbeitenden ihrer Vergleichsgruppe durchschnittlich gew\u00e4hrten Leistungen beanspruchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 18.08.2026, Aktenzeichen 2 Sa 14\/24<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 18.08.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg hat mit Urteil vom 18. 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