{"id":1606,"date":"2026-08-06T10:49:37","date_gmt":"2026-08-06T08:49:37","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1606"},"modified":"2026-08-06T10:49:37","modified_gmt":"2026-08-06T08:49:37","slug":"so-urteilt-der-bundesgerichtshof-bgh-keine-wechselseitige-zurechnung-von-arbeitnehmern-eines-gemeinschaftsbetriebs-fuer-den-schwellenwert-des-drittelbeteiligungsgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/08\/06\/so-urteilt-der-bundesgerichtshof-bgh-keine-wechselseitige-zurechnung-von-arbeitnehmern-eines-gemeinschaftsbetriebs-fuer-den-schwellenwert-des-drittelbeteiligungsgesetzes\/","title":{"rendered":"So urteilt der Bundesgerichtshof (BGH): Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs f\u00fcr den Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Beschl\u00fcsse vom 23. Juni 2026 &#8211; II ZB 11\/25 und II ZB 12\/25<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Gesellschaftsrecht zust\u00e4ndige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es bei der Beurteilung des Schwellenwerts von in der Regel 500 Arbeitnehmern, der das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ausl\u00f6st, auf die Anzahl der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft und nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die N. SE ist die Konzernobergesellschaft des N. Konzerns mit Sitz in B. . Die N. B. SE und N. P. GmbH sind Tochtergesellschaften der N. SE. Die N. O. GmbH ist wiederum Tochtergesellschaft der N. B. SE. Die N. SE besch\u00e4ftigt rund 290 Arbeitnehmer, die N. B. SE rund 80 und die N. P. GmbH sowie die N. O. GmbH besch\u00e4ftigen jeweils rund 400 Arbeitnehmer. Die N. SE hat ebenso wie die N. B. SE im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Rechtsform der Societas Europaea (SE) angenommen. Vereinbarungen \u00fcber die Arbeitnehmerbeteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 SEBG (Gesetz \u00fcber die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europ\u00e4ischen Gesellschaft) sind im Zuge der Gr\u00fcndung der SE nicht geschlossen worden. Zwischen der N. SE und der N. B. SE besteht ein Beherrschungsvertrag (\u00a7 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG). Mit der N. P. GmbH ist die N. SE ebenso wie die N. B. SE mit der N. O. GmbH \u00fcber einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag verbunden (\u00a7 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG). Der Aufsichtsrat der N. SE und der N. B. SE besteht jeweils aus f\u00fcnf Mitgliedern und ist jeweils, wie bereits vor der Gr\u00fcndung der jeweiligen SE, ausschlie\u00dflich mit Vertretern der Anteilseignerseite besetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>II ZB 11\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrem gegen die N. SE gerichteten Antrag im Statusverfahren verlangen die Betriebsr\u00e4te der N. SE, der N. P. GmbH sowie der N. O. GmbH die Feststellung, dass der Aufsichtsrat der N. SE nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>II ZB 12\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer gegen die N. B. SE gerichteten Antrag im Statusverfahren verlangen die Betriebsr\u00e4te der N. O. GmbH die Feststellung, dass der Aufsichtsrat der N. B. SE nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Berlin II hat die Feststellungsantr\u00e4ge jeweils zur\u00fcckgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller hat das Kammergericht zur\u00fcckgewiesen. Ohne eine Vereinbarung \u00fcber die Arbeitnehmerbeteiligung bleibe die N. SE bzw. die N. B SE auch nach der Gr\u00fcndung der SE mitbestimmungsfrei, weil auch zuvor keine Pflicht zur Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz bestanden habe. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zugelassen, ob f\u00fcr das Erreichen des Schwellenwerts des \u00a7 1 Abs. 1 DrittelbG die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs wechselseitig zuzurechnen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die von den Antragstellern eingelegten Rechtsbeschwerden hat der Bundesgerichtshof zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurechnung aller Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften wegen eines gemeinschaftlichen Betriebs nicht in Betracht kommt. F\u00fcr das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern sind Arbeitnehmer nicht deswegen wechselseitig zuzurechnen, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Nach dem Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Drittelbeteiligungsrecht im Aufsichtsrat und f\u00fcr die Bestimmung des ma\u00dfgeblichen Schwellenwerts die Anzahl der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft und nicht die Anzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs. Aus den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die Frage der Zurechnung von Arbeitnehmern im jeweiligen normativen Kontext verschieden zu gestalten. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung zur Ber\u00fccksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs hat der Gesetzgeber ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Errichtung eines Betriebsrats (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) statuiert und damit mit Blick auf die wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs bei \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG einen strengeren Ma\u00dfstab angelegt. Diese Gesetzesauslegung wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit \u00a7 2 Abs. 2 DrittelbG gest\u00fctzt, der eine schwellenwertrelevante Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur ausnahmsweise vorsieht. \u00a7 3 Abs. 1 DrittelbG verweist f\u00fcr den Arbeitnehmerbegriff auf die in \u00a7 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Eine Bezugnahme auf \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und die darin enthaltene Ber\u00fccksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs findet sich im Drittelbeteiligungsgesetz indes nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>II ZB 11\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht Berlin II &#8211; Beschluss vom 18.12.2024 &#8211; 102 O 23\/24<\/p>\n\n\n\n<p>Kammergericht &#8211; Beschluss vom 17.6.2025 &#8211; 14 W 2\/25<\/p>\n\n\n\n<p>und<\/p>\n\n\n\n<p>II ZB 12\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht Berlin II &#8211; Beschluss vom 18.12.2024 &#8211; 102 O 50\/24<\/p>\n\n\n\n<p>Kammergericht &#8211; Beschluss vom 24.6.2025 &#8211; 14 W 3\/25<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG: Erfasste Unternehmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes in<\/p>\n\n\n\n<p>1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Abs. 2 DrittelbG: Konzern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(2) Soweit nach \u00a7 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abh\u00e4ngt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abh\u00e4ngige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Abs. 1 DrittelbG: Arbeitnehmer, Betrieb<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in \u00a7 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in \u00a7 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof, Beschl\u00fcsse vom 23. Juni 2026 &#8211; II ZB 11\/25 und II ZB 12\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 139\/2026 vom 31.07.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschl\u00fcsse vom 23. 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