{"id":1586,"date":"2026-06-30T09:58:29","date_gmt":"2026-06-30T07:58:29","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1586"},"modified":"2026-06-30T09:58:29","modified_gmt":"2026-06-30T07:58:29","slug":"so-urteilt-das-bag-fehler-bei-der-massenentlassungsanzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/06\/30\/so-urteilt-das-bag-fehler-bei-der-massenentlassungsanzeige\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Fehler bei der Massenentlassungsanzeige"},"content":{"rendered":"\n<p>Abh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls k\u00f6nnen K\u00fcndigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch eine K\u00fcndigung des Beklagten vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025 beendet worden ist. Der Kl\u00e4ger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schl\u00fcsselhersteller und Maschinenbauer, der sp\u00e4teren Schuldnerin, t\u00e4tig. Diese wurde im November 2024 insolvent, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat \u00fcber die von ihm beabsichtigte Betriebsschlie\u00dfung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wurde am 25. Februar 2025 abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte Massenentlassungsanzeige und k\u00fcndigte nach deren Eingang bei der Agentur f\u00fcr Arbeit das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers. In der Anzeige hatte er angef\u00fchrt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d.h. K\u00fcndigungen. Tats\u00e4chlich erfolgten 31 oder 32 K\u00fcndigungen. Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht, die K\u00fcndigung sei wegen widerspr\u00fcchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegen\u00fcber dem Betriebsrat bzw. der Agentur f\u00fcr Arbeit \u00fcber die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene K\u00fcndigung hat das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31. Mai 2025 beendet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das vor einer Massenentlassung durchzuf\u00fchrende Anzeigeverfahren soll es der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit erm\u00f6glichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach L\u00f6sungen f\u00fcr die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser L\u00f6sungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, gen\u00fcgt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann l\u00e4uft die Sperrfrist des \u00a7 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur f\u00fcr Arbeit an und das Arbeitsverh\u00e4ltnis endet mit Ablauf der K\u00fcndigungsfrist. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringf\u00fcgig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gek\u00fcndigt werden soll, beeintr\u00e4chtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Ma\u00dfnahmen pr\u00fcft. In einem solchen Fall gew\u00e4hrleistet die Anzeige noch ein gesetzm\u00e4\u00dfiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgem\u00e4\u00df und damit wirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der Beklagte auch das Konsultationsverfahren ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, ist das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Ablauf der K\u00fcndigungsfrist beendet worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2026 \u2013 6 AZR 7\/26 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. November 2025 \u2013 15 SLa 634\/25 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 26\/26 vom 25.06.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls k\u00f6nnen K\u00fcndigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. 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