{"id":1584,"date":"2026-06-26T09:39:10","date_gmt":"2026-06-26T07:39:10","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1584"},"modified":"2026-06-26T09:39:10","modified_gmt":"2026-06-26T07:39:10","slug":"so-urteilt-das-bag-vorwirkender-kuendigungsschutz-vor-zeitabschnitten-einer-elternzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/06\/26\/so-urteilt-das-bag-vorwirkender-kuendigungsschutz-vor-zeitabschnitten-einer-elternzeit\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Vorwirkender K\u00fcndigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, k\u00f6nnen sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen K\u00fcndigungsschutz des \u00a7 18 Abs. 1 BEEG* berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten besch\u00e4ftigte Kl\u00e4ger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 f\u00fcr insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeitr\u00e4ume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Im vom Kl\u00e4ger als \u201e2. Abschnitt\u201c bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeitt\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeitt\u00e4tigkeit zu. Nach Anh\u00f6rung des Personalrats k\u00fcndigte die Beklagte \u2013 ohne eine Zul\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung durch die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde (<em>\u00a7 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG*)<\/em>&nbsp;\u2013 das Arbeitsverh\u00e4ltnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kl\u00e4ger ua. geltend gemacht, er k\u00f6nne sich auf den vorwirkenden K\u00fcndigungsschutz des \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Die K\u00fcndigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der K\u00fcndigungsschutzklage stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die K\u00fcndigung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB iVm. \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gew\u00e4hrt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen K\u00fcndigungsschutz. Dieser beginnt grunds\u00e4tzlich \u2013 bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes \u2013 mit dem Verlangen, fr\u00fchestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem K\u00fcndigungsschutz zB w\u00e4hrend der sechsmonatigen Wartezeit des \u00a7 1 Abs. 1 KSchG kennt das BEEG nicht. Nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Arbeitnehmern die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, mehrmals Elternzeit \u2013 in Zeitabschnitten \u2013 zu verlangen. Aus dem Wortlaut des \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende K\u00fcndigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in \u00a7 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten K\u00fcndigungsschutz w\u00e4hrend der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder \u2013 wie im Streitfall \u2013 in einem Schreiben Elternzeit f\u00fcr mehrere Zeitabschnitte verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 \u2013 2 AZR 213\/25 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025 \u2013 11 SLa 394\/25 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>* \u00a7 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lautet auszugsweise:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201e(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverh\u00e4ltnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht k\u00fcndigen. Der K\u00fcndigungsschutz nach Satz 1 beginnt<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>1. fr\u00fchestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>W\u00e4hrend der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht k\u00fcndigen. In besonderen F\u00e4llen kann ausnahmsweise eine K\u00fcndigung f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden. Die Zul\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung erfolgt durch die f\u00fcr den Arbeitsschutz zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Stelle. \u2026\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 25\/26 vom 18.06.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, k\u00f6nnen sich vor jedem Zeitabschnitt auf den [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[92,6,5,45,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1584"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1584"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1584\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1585,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1584\/revisions\/1585"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1584"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1584"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1584"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}