{"id":1576,"date":"2026-06-12T09:43:59","date_gmt":"2026-06-12T07:43:59","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1576"},"modified":"2026-06-12T09:44:02","modified_gmt":"2026-06-12T07:44:02","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-den-anspruch-auf-ersatz-der-kosten-einer-vom-glaeubiger-ueber-den-schuldner-eingeholten-schufa-bonitaetsauskunft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/06\/12\/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-den-anspruch-auf-ersatz-der-kosten-einer-vom-glaeubiger-ueber-den-schuldner-eingeholten-schufa-bonitaetsauskunft\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof entscheidet \u00fcber den Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gl\u00e4ubiger \u00fcber den Schuldner eingeholten Schufa-Bonit\u00e4tsauskunft"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der schwerpunktm\u00e4\u00dfig unter anderem f\u00fcr das Werkvertragsrecht zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Parallelsachen (VII ZR 93\/25 und VII ZR 96\/25) dar\u00fcber entschieden, ob die dem Gl\u00e4ubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft \u00fcber die Bonit\u00e4t des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden k\u00f6nnen. Er hat dies in beiden F\u00e4llen verneint.<\/p>\n\n\n\n<p>Die jeweilige Klagepartei erbrachte f\u00fcr den jeweiligen Beklagten Abfallentsorgungsleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Sache VII ZR 93\/25 hatte die Kl\u00e4gerin das f\u00e4llige Entsorgungsentgelt f\u00fcr die Monate November und Dezember 2023 gegen\u00fcber dem Beklagten abgerechnet. Eine Lastschrift der Kl\u00e4gerin zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt wurde zur\u00fcckgebucht. Nachdem die Kl\u00e4gerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung des r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrags von 39,27 \u20ac aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkassodienstleister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Auskunft \u00fcber die Bonit\u00e4t des Beklagten ein; die Kosten f\u00fcr diese Auskunft betrugen 1,35 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Sache VII ZR 96\/25 hatte der Kl\u00e4ger dem Beklagten das vereinbarte Entsorgungsentgelt f\u00fcr 2024 in Rechnung gestellt und ihn zur Zahlung der Halbjahresabschl\u00e4ge zum Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit aufgefordert. Der Beklagte zahlte den zum 15. M\u00e4rz 2024 geschuldeten Halbjahresabschlag in H\u00f6he von 79,98 \u20ac nicht. Eine Mahnung der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Die Kl\u00e4gerin beauftragte sodann mit dem Einzug der Forderung einen Inkassodienstleister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungsaufforderung eine Schufa-Bonit\u00e4tsauskunft \u00fcber den Beklagten einholte, f\u00fcr die Kosten in H\u00f6he von 1,61 \u20ac anfielen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten f\u00fcr die Bonit\u00e4tsauskunft von 1,35 \u20ac (VII ZR 93\/25) bzw. 1,61 \u20ac (VII ZR 96\/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht in beiden Sachen zugelassenen Revision hat die jeweilige Klagepartei weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten f\u00fcr die Bonit\u00e4tsauskunft von 1,35 \u20ac (VII ZR 93\/25) bzw. 1,61 \u20ac (VII ZR 96\/25) erstrebt<strong>.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In beiden Verfahren ist die Revision zur\u00fcckgewiesen worden. Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten f\u00fcr die Bonit\u00e4tsauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1, 2, \u00a7 286 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gl\u00e4ubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gl\u00e4ubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umst\u00e4nden des Einzelfalls erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig sind. Ma\u00dfgeblich ist die Sicht einer vern\u00fcnftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gl\u00e4ubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Ma\u00dfnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Ma\u00dfnahme aus der ex-ante-Sicht des Gl\u00e4ubigers erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig ist, entzieht sich generalisierender Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen, die nur eingeschr\u00e4nkter revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung unterliegt, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle f\u00fcr die Beurteilung wesentlichen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungss\u00e4tze beachtet wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen war die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten f\u00fcr die Bonit\u00e4tsauskunft seien kein ersatzf\u00e4higer Verzugsschaden, nicht zu beanstanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft \u00fcber die Bonit\u00e4t des Schuldners aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Gl\u00e4ubigers zum Zeitpunkt der Einholung f\u00fcr die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es \u00fcblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuf\u00fchren und erfolgreich mit rechtskr\u00e4ftigem Vollstreckungstitel abzuschlie\u00dfen. Eine solche Auskunft mag dem Gl\u00e4ubiger Erkenntnisse vermitteln k\u00f6nnen, die ihm die Prognose \u00fcber den Erfolg eines etwaigen sp\u00e4teren Zwangsvollstreckungsverfahrens erm\u00f6glichen. Der Gl\u00e4ubiger darf sie aber nicht schon &#8211; jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde &#8211; zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens f\u00fcr erforderlich halten. Mit R\u00fccksicht darauf, dass rechtskr\u00e4ftig festgestellte Anspr\u00fcche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verj\u00e4hren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonit\u00e4tsauskunft allenfalls eingeschr\u00e4nkte Aussagekraft \u00fcber den Erfolg einer k\u00fcnftigen Zwangsvollstreckung.<\/p>\n\n\n\n<p>Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klageparteien die Bonit\u00e4tsauskunft f\u00fcr ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise f\u00fcr erforderlich halten durften, hat das Berufungsgericht f\u00fcr nicht dargelegt erachtet. Diese Bewertung hat revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung standgehalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>VII ZR 93\/25<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Amtsgericht Ratzeburg &#8211; Urteil vom 16. Mai 2024 &#8211; 17 C 103\/24<\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht L\u00fcbeck &#8211; Urteil vom 4. Juni 2025 &#8211; 1 S 40\/24<\/p>\n\n\n\n<p><strong>und<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>VII ZR 96\/25<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Amtsgericht Ratzeburg &#8211; Urteil vom 11. Februar 2025 &#8211; 17 C 466\/24<\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht L\u00fcbeck &#8211; Urteil vom 4. Juni 2025 &#8211; 1 S 14\/25<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 280 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) &#8211; Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh\u00e4ltnis, so kann der Gl\u00e4ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Schadensersatz wegen Verz\u00f6gerung der Leistung kann der Gl\u00e4ubiger nur unter der zus\u00e4tzlichen Voraussetzung des \u00a7 286 verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 286 BGB &#8211; Verzug des Schuldners<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gl\u00e4ubigers nicht, die nach dem Eintritt der F\u00e4lligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. Juni 2026 \u2013 VII ZR 93\/25 und 96\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 077\/2026 vom 7. Mai 2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sachverhalt: Der schwerpunktm\u00e4\u00dfig unter anderem f\u00fcr das Werkvertragsrecht zust\u00e4ndige VII. 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