{"id":1564,"date":"2026-05-26T12:29:49","date_gmt":"2026-05-26T10:29:49","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1564"},"modified":"2026-05-26T12:29:49","modified_gmt":"2026-05-26T10:29:49","slug":"so-urteilt-das-bag-kirchenzugehoerigkeit-als-einstellungsvoraussetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/05\/26\/so-urteilt-das-bag-kirchenzugehoerigkeit-als-einstellungsvoraussetzung\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Kirchenzugeh\u00f6rigkeit als Einstellungsvoraussetzung"},"content":{"rendered":"\n<p>Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen k\u00f6nnen als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugeh\u00f6rigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der T\u00e4tigkeit oder den Umst\u00e4nden ihrer Aus\u00fcbung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber eine Entsch\u00e4digung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten\/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der T\u00e4tigkeit sollten schwerpunktm\u00e4\u00dfig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeitr\u00e4ge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegen\u00fcber der Politik, der \u00d6ffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessentr\u00e4gern erstellt werden. Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angeh\u00f6renden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die konfessionslose Kl\u00e4gerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) iHv. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Kl\u00e4gerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach \u00a7 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem der Senat den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt (EuGH 17. April 2018 \u2013 C-414\/16 -) und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (- 8 AZR 501\/14 -) zu einer Entsch\u00e4digung iHv. 3.915,46 Euro \u2013 unter Zur\u00fcckweisung der Revision der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen \u2013 verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (- 2 BvR 934\/19 -) das Urteil des Senats auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte hat die Kl\u00e4gerin nicht unzul\u00e4ssig wegen der Religion benachteiligt. Die auf-grund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach \u00a7 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG* ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000\/78\/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit nach der Art der T\u00e4tigkeit oder den Umst\u00e4nden ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugeh\u00f6rigkeit im Hinblick auf die konkrete T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Wahrung des religi\u00f6sen Selbstverst\u00e4ndnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abw\u00e4gung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugeh\u00f6rigkeit f\u00fcr die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der \u2013 in der Stellenbeschreibung angef\u00fchrten \u2013 Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erf\u00fcllt angesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2026 \u2013 8 AZR 194\/25 (F) \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 \u2013 4 Sa 157\/14, 4 Sa 238\/14 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>*\u00a7 9 Abs. 1 AGG lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eUngeachtet des \u00a7 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Besch\u00e4ftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne R\u00fccksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zul\u00e4ssig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverst\u00e4ndnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der T\u00e4tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 21\/26 vom 21.05.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen k\u00f6nnen als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugeh\u00f6rigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der T\u00e4tigkeit oder [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1564"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1564"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1564\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1565,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1564\/revisions\/1565"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1564"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1564"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1564"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}