{"id":1552,"date":"2026-05-12T11:04:26","date_gmt":"2026-05-12T09:04:26","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1552"},"modified":"2026-05-12T11:04:26","modified_gmt":"2026-05-12T09:04:26","slug":"so-urteilt-der-bundesgerichtshof-bgh-bundesgerichtshof-bestaetigt-rechtsprechung-zu-den-grundsaetzen-der-beweislastumkehr-gemaess-%c2%a7-477-bgb-beim-verbrauchsgueterkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/05\/12\/so-urteilt-der-bundesgerichtshof-bgh-bundesgerichtshof-bestaetigt-rechtsprechung-zu-den-grundsaetzen-der-beweislastumkehr-gemaess-%c2%a7-477-bgb-beim-verbrauchsgueterkauf\/","title":{"rendered":"So urteilt der Bundesgerichtshof (BGH): Bundesgerichtshof best\u00e4tigt Rechtsprechung zu den Grunds\u00e4tzen der Beweislastumkehr gem\u00e4\u00df \u00a7 477 BGB beim Verbrauchsg\u00fcterkauf"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Urteile vom 6. Mai 2026 &#8211; VIII ZR 73\/24 und VIII ZR 257\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in \u00a7 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr \u00a7 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsg\u00fcterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverst\u00e4ndnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren VIII ZR 73\/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeugh\u00e4ndler, ein &#8211; erstmals im Jahr 2019 zugelassenes &#8211; gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss f\u00fcr dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Kl\u00e4gerin ab. Wenige Wochen nach der \u00dcbergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt. Die Kl\u00e4gerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegen\u00fcber ihrem Versicherungsnehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden &#8211; und infolge der Regulierung gem\u00e4\u00df \u00a7 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie \u00fcbergegangenen &#8211; gew\u00e4hrleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren VIII ZR 257\/23 erwarb der Kl\u00e4ger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradh\u00e4ndlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen \u00dcbergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kl\u00e4ger die Kontrolle \u00fcber den Motorroller verloren, sei gest\u00fcrzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte anschlie\u00dfend den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die R\u00fcckabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der \u00dcbergabe der Kaufsache an den jeweiligen K\u00e4ufer als nicht gef\u00fchrt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in \u00a7 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren VIII ZR 73\/24 ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich nicht auf die Vermutungswirkung des \u00a7 477 BGB aF berufen, weil nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlich beauftragten Sachverst\u00e4ndigen als Ursache f\u00fcr den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umst\u00e4nde wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht k\u00e4men.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren VIII ZR 257\/23 hat das Berufungsgericht &#8211; den Ausf\u00fchrungen der gerichtlich beauftragten Sachverst\u00e4ndigen folgend &#8211; festgestellt, dass der vom K\u00e4ufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers w\u00e4hrend der Fahrt auf der Autobahn zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Es hat gemeint, die Beweislastumkehrregelung des \u00a7 477 BGB aF greife nicht zugunsten des Kl\u00e4gers ein, weil als Ausl\u00f6ser f\u00fcr diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Kl\u00e4gers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindb\u00f6en in Frage k\u00e4men.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat in beiden F\u00e4llen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kl\u00e4ger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zur\u00fcckverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in \u00a7 477 BGB aF zugunsten des K\u00e4ufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vermutung des \u00a7 477 BGB aF greift zugunsten des K\u00e4ufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der \u00dcbergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, f\u00fcr den K\u00e4ufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als m\u00f6gliche Ursache f\u00fcr diesen Zustand &#8211; zumindest auch &#8211; ein Umstand in Betracht kommt, der &#8211; wenn er dem Verk\u00e4ufer zuzurechnen w\u00e4re &#8211; dessen Gew\u00e4hrleistungshaftung ausl\u00f6ste. Ob daneben auch andere &#8211; dem Verk\u00e4ufer nicht zuzurechnende &#8211; Umst\u00e4nde als Ursache f\u00fcr den aufgetretenen, dem K\u00e4ufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den F\u00e4llen, in denen ausschlie\u00dflich solche dem Verk\u00e4ufer nicht zuzurechnenden Umst\u00e4nde als Ursache f\u00fcr den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verfahren VIII ZR 73\/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des \u00a7 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem K\u00e4ufer nachteiligen Zustand handelt, f\u00fcr den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begr\u00fcndete, wenn er bei \u00dcbergabe des Fahrzeugs an den K\u00e4ufer vorgelegen haben sollte, die Gew\u00e4hrleistungshaftung des Verk\u00e4ufers.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257\/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die w\u00e4hrend der Fahrt des K\u00e4ufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem K\u00e4ufer nachteiligen Zustand, f\u00fcr den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der &#8211; sollte er bei \u00dcbergabe des Motorrollers an den K\u00e4ufer vorgelegen haben &#8211; die Gew\u00e4hrleistungshaftung der Verk\u00e4uferin begr\u00fcndete.<\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es f\u00fcr das Eingreifen der Vermutungswirkung des \u00a7 477 BGB aF in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verk\u00e4ufer nicht zuzurechnende Umst\u00e4nde als Ursache f\u00fcr die aufgetretenen dem K\u00e4ufer nachteiligen Zust\u00e4nde (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257\/23 zudem die f\u00fcr die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche erforderliche Kausalit\u00e4t zwischen der \u00dcbergabe eines &#8211; unterstellt &#8211; mangelhaften Motorrollers und dem von dem K\u00e4ufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verst\u00e4ndnis der Reichweite der in \u00a7 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des K\u00e4ufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung f\u00fchrende Kausalverlauf sei bereits mit der \u00dcbergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die \u00dcbergabe der &#8211; unterstellt &#8211; mangelhaften Sache f\u00fcr die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall f\u00fchrenden Pendelschwingungen) urs\u00e4chlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Demnach greift die in \u00a7 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren wird den Verk\u00e4ufern jeweils die M\u00f6glichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (\u00a7 292 ZPO) dahin zu f\u00fchren, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahr\u00fcbergang eingetretene, dem Verk\u00e4ufer nicht zuzurechnende Ursache &#8211; sei es auf ein Verhalten des jeweiligen K\u00e4ufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umst\u00e4nde &#8211; zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der \u00dcbergabe der Kaufsache an den K\u00e4ufer und von dessen Kausalit\u00e4t f\u00fcr die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gew\u00e4hrleistungsrechtlichen Anspr\u00fcche zu treffen haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>VIII ZR 73\/24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht Bonn &#8211; Urteil vom 23. Mai 2023 &#8211; 18 O 182\/21<\/p>\n\n\n\n<p>Oberlandesgericht K\u00f6ln &#8211; Beschluss vom 10. April 2024 &#8211; I-25 U 25\/23<\/p>\n\n\n\n<p><strong>und<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>VIII ZR 257\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 2. Dezember 2021 &#8211; 2-14 O 354\/19<\/p>\n\n\n\n<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 22. September 2023 &#8211; 10 U 34\/22<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 477 BGB Beweislastumkehr (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr\u00fcbergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahr\u00fcbergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 477 BGB Beweislastumkehr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahr\u00fcbergang ein von den Anforderungen nach \u00a7 434 oder \u00a7 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahr\u00fcbergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 86 VVG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer \u00fcber, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesgerichtshof, Urteile vom 6. Mai 2026 &#8211; VIII ZR 73\/24 und VIII ZR 257\/23<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 077\/2026 vom 7. Mai 2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteile vom 6. 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