{"id":1513,"date":"2026-02-06T09:14:03","date_gmt":"2026-02-06T08:14:03","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1513"},"modified":"2026-02-06T09:14:03","modified_gmt":"2026-02-06T08:14:03","slug":"so-urteilt-das-lag-hamm-arbeitgeberseitige-weisungen-an-den-chefarzt-eines-klinikums-im-zusammenhang-mit-schwangerschaftsabbruechen-sind-teilweise-rechtsunwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/02\/06\/so-urteilt-das-lag-hamm-arbeitgeberseitige-weisungen-an-den-chefarzt-eines-klinikums-im-zusammenhang-mit-schwangerschaftsabbruechen-sind-teilweise-rechtsunwirksam\/","title":{"rendered":"So urteilt das LAG Hamm: Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbr\u00fcchen sind teilweise rechtsunwirksam"},"content":{"rendered":"\n<p>Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbr\u00fcchen sind teilweise rechtsunwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbr\u00fcchen gewendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm war teilweise erfolgreich.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses besch\u00e4ftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Tr\u00e4gerschaft. Dem Kl\u00e4ger wurden Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigungen f\u00fcr \u00e4rztliche T\u00e4tigkeiten in und au\u00dferhalb des Krankenhauses erteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die jetzige Beklagte \u00fcbernahm die Klinik am 1. Februar 2025 und das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers ging auf sie \u00fcber. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 % in evangelischer und katholischer Tr\u00e4gerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen beachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die urspr\u00fcngliche Arbeitgeberin dem Kl\u00e4ger mit Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbr\u00fcche durchzuf\u00fchren. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch m\u00f6gliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden k\u00f6nnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1. Februar 2025 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenfalls am 15. Januar 2025 konkretisierte und beschr\u00e4nkte sie die Nebent\u00e4tigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dahingehend, dass die Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen davon nicht umfasst ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht Hamm (Gerichtstag Lippstadt) hat beide Weisungen f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet und die Klage mit Urteil vom 8. August 2025, Aktenzeichen 2 Ca 182\/25, insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Kl\u00e4gers gerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte teilweise Erfolg. Nach dem am 5. Februar 2026 verk\u00fcndeten Urteil ist die Dienstanweisung, die sich auf die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtm\u00e4\u00dfig. Der Kl\u00e4ger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbr\u00fcche durchzuf\u00fchren. Die Weisung verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Konkretisierung und Einschr\u00e4nkung der Nebent\u00e4tigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollst\u00e4ndige Untersagung der Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschr\u00e4nkung der Nebent\u00e4tigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbr\u00fcche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschr\u00e4nkung f\u00fcr solche T\u00e4tigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdr\u00fccklich vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstellt. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielen keine entscheidende Rolle. Daher ist die Revision nicht zugelassen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung am 5. Februar 2026 verk\u00fcndet worden. Die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde liegen noch nicht vor. Das Urteil bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Weisungen. Eine abschlie\u00dfende Aussage dahingehend, welche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner Nebent\u00e4tigkeit verrichten darf, ist damit nicht getroffen worden<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. August 2025, Aktenzeichen 2 Ca 182\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. Februar 2026, Aktenzeichen 18 SLa 685\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Justiz NRW, Landesarbeitsgericht Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbr\u00fcchen sind teilweise rechtsunwirksam. 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