{"id":1508,"date":"2026-01-30T06:29:02","date_gmt":"2026-01-30T05:29:02","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1508"},"modified":"2026-01-30T06:29:02","modified_gmt":"2026-01-30T05:29:02","slug":"so-urteilt-das-bag-sicherheitskontrolle-am-flughafen-mit-kopftuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/01\/30\/so-urteilt-das-bag-sicherheitskontrolle-am-flughafen-mit-kopftuch\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine T\u00e4tigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gep\u00e4ckkontrolle eines Flughafens darf grunds\u00e4tzlich mit einem religi\u00f6sen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch tr\u00e4gt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gep\u00e4ckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Kl\u00e4gerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens tr\u00e4gt sie in der \u00d6ffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Kl\u00e4gerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Kl\u00e4gerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Kl\u00e4gerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen L\u00fccken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im \u00dcbrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterl\u00e4gen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralit\u00e4tsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religi\u00f6ses Kopftuch zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung iHv. 3.500,00 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde \u2013 ausreichende Indizien iSv. \u00a7 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. \u00a7 8 Abs. 1 AGG f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine h\u00e4ufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen d\u00fcrfe nicht durch religi\u00f6se Symbole versch\u00e4rft werden. Objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopft\u00fcchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 \u2013 8 AZR 49\/25 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2024 \u2013 5 SLa 6\/24 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 3\/26 vom 29.01.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine T\u00e4tigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gep\u00e4ckkontrolle eines Flughafens darf grunds\u00e4tzlich mit einem religi\u00f6sen Kopftuch erbracht werden. 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