{"id":1506,"date":"2026-01-29T09:50:46","date_gmt":"2026-01-29T08:50:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1506"},"modified":"2026-01-29T09:50:46","modified_gmt":"2026-01-29T08:50:46","slug":"so-urteilt-das-bag-anfechtung-einer-betriebsratswahl-betriebsteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2026\/01\/29\/so-urteilt-das-bag-anfechtung-einer-betriebsratswahl-betriebsteil\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Anfechtung einer Betriebsratswahl &#8211; Betrieb(steil)"},"content":{"rendered":"\n<p>Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgef\u00fchrter sog. Plattformarbeit kann f\u00fcr eine r\u00e4umliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gew\u00e4hlt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstst\u00e4ndigen Betriebsteil iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestma\u00df an organisatorischer Selbstst\u00e4ndigkeit voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. \u201eHub-Cities\u201c (Hauptumschlagbasen) und sog. \u201eRemote-Cities\u201c (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschlie\u00dflich Auslieferungsfahrer, die \u00fcberwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, besch\u00e4ftigt. In den Hub-Cities sind dar\u00fcber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-T\u00e4tigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, ua. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gew\u00e4hlt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstst\u00e4ndige Betriebsteile iSd. BetrVG.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsr\u00e4te hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Betriebsr\u00e4te werden nach \u00a7 1 BetrVG in Betrieben gew\u00e4hlt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstst\u00e4ndige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, f\u00fcr diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. F\u00fcr das Vorliegen eines Betriebsteils gen\u00fcgt ein Mindestma\u00df an organisatorischer Selbstst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber dem Hauptbetrieb. Diese Ma\u00dfgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverh\u00e4ltnisse im Wesentlichen \u201edigital\u201c mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsf\u00e4hige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierf\u00fcr nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestma\u00df organisatorischer Selbstst\u00e4ndigkeit, welches sich nicht allein durch die dort besch\u00e4ftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 \u2013 7 ABR 23\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30. Mai 2024 \u2013 5 TaBV 84\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 \u2013 7 ABR 26\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2024 \u2013 6 TaBV 20\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 \u2013 7 ABR 40\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. November 2024 \u2013 3 TaBV 1\/24 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweise: Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten konnte nicht in allen Verfahren eine endg\u00fcltige Entscheidung durch den Senat ergehen. Insoweit sind die Verfahren an das jeweilige Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen worden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 2\/26 vom 28.01.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgef\u00fchrter sog. 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