{"id":1481,"date":"2025-12-17T10:35:50","date_gmt":"2025-12-17T09:35:50","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1481"},"modified":"2025-12-17T10:35:50","modified_gmt":"2025-12-17T09:35:50","slug":"so-urteilt-das-bag-schiedsrichter-assistent-in-der-3-fussball-liga-arbeitsgerichte-unzustaendig-fuer-entschaedigungsklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/12\/17\/so-urteilt-das-bag-schiedsrichter-assistent-in-der-3-fussball-liga-arbeitsgerichte-unzustaendig-fuer-entschaedigungsklage\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fu\u00dfball-Liga &#8211; Arbeitsgerichte unzust\u00e4ndig f\u00fcr Entsch\u00e4digungsklage"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fu\u00dfball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. F\u00fcr eine auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht er\u00f6ffnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger wird seit der Saison 2021\/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der n\u00e4chsth\u00f6heren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fu\u00dfballbund (DFB) organisiert. Die beklagte DFB Schiri GmbH ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschlie\u00dflich der Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen. Dazu f\u00fchrt sie sog. Schiedsrichterlisten. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste f\u00fcr die 3. Liga erfolgt ua. dadurch, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverb\u00e4nde f\u00fcr sog. DFB-Schiedsrichter-Coaching-Pl\u00e4tze gemeldet werden. Der Kl\u00e4ger wurde f\u00fcr die Saison 2024\/2025 nicht ber\u00fccksichtigt. Ihm wurde deshalb von der Beklagten \u2013 was er als diskriminierend erachtet \u2013 kein Rahmenvertrag \u00fcber eine T\u00e4tigkeit als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga angeboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Rahmenvertrag ist der Schiedsrichter nicht zur \u00dcbernahme von Spielleitungen verpflichtet. Die Beklagte vergibt die Spielauftr\u00e4ge \u00fcber das sogenannte DFBnet. Die Schiedsrichter-Assistenten tragen im Vorfeld Termine, an denen sie keine Eins\u00e4tze \u00fcber-nehmen k\u00f6nnen, im System als sog. Freistellungen ein. Im Anschluss werden sie von der Beklagten f\u00fcr bestimmte Spiele eingeteilt. Der Einsatz kann danach von den Schiedsrichter-Assistenten noch abgelehnt werden. Die Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga erhalten keine monatliche Grundverg\u00fctung, sondern werden f\u00fcr jeden einzelnen Einsatz entlohnt. Ein Video-Assistant-Referee kommt in der 3. Liga \u2013 bislang \u2013 nicht zum Einsatz.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz nach \u00a7 15 AGG gerichtete Klage beim Arbeitsgericht anh\u00e4ngig gemacht. Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen ger\u00fcgt und gemeint, der Kl\u00e4ger w\u00e4re als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga nicht als Arbeitnehmer f\u00fcr sie t\u00e4tig geworden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen als nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Kl\u00e4gers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen demgegen\u00fcber f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Kl\u00e4ger w\u00e4re, so er \u201eeingestellt\u201c worden w\u00e4re, nicht als Arbeitnehmer f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig geworden. Weder durch den Rahmenvertrag noch durch die einzelnen Eins\u00e4tze als Schiedsrichter-Assistent w\u00e4re zwischen den Parteien ein Arbeitsverh\u00e4ltnis iSv. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, \u00a7 611a Abs. 1 BGB begr\u00fcndet worden. Die Beklagte kann einen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga aufgrund des Rahmenvertrags nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken. Erkl\u00e4rt er sich nicht bereit, ein Spiel zu leiten, drohen ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB. \u00dcbernimmt ein Schiedsrichter-Assistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga, sind die damit begr\u00fcndeten Pflichten nach dem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit zu erf\u00fcllen. Der Kl\u00e4ger w\u00e4re auch nicht als arbeitnehmer\u00e4hnliche Person iSv. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig geworden. Insofern fehlte die erforderliche wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2025 \u2013 9 AZB 18\/25 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, Beschluss vom 16. Juni 2025 \u2013 5 Ta 58\/25 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Der Kl\u00e4ger hat die Klage nach formloser Mitteilung des Senatsbeschlusses an die Parteien (\u00a7 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zur\u00fcckgenommen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 44\/25 vom 10.12.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fu\u00dfball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. 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