{"id":1463,"date":"2025-11-08T08:00:39","date_gmt":"2025-11-08T07:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1463"},"modified":"2025-11-08T08:00:39","modified_gmt":"2025-11-08T07:00:39","slug":"so-urteilt-das-bag-betriebsrentenanpassung-wirtschaftliche-lage-prognose","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/11\/08\/so-urteilt-das-bag-betriebsrentenanpassung-wirtschaftliche-lage-prognose\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: &#8211; Betriebsrentenanpassung &#8211; wirtschaftliche Lage &#8211; Prognose"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum geb\u00fcndelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 BetrAVG.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zun\u00e4chst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Ber\u00fccksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe \u2013 beim Kl\u00e4ger auf 1.763,00 Euro brutto.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach \u00a7 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte f\u00fcr die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repr\u00e4sentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tats\u00e4chlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei f\u00fcr die Beklagte bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die im Revisionsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbare W\u00fcrdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, l\u00e4sst keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach \u00a7 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Ber\u00fccksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Gesch\u00e4ftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter W\u00fcrdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die \u00dcberzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung f\u00fcr die Beklagte nicht vorhersehbar war.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2025 \u2013 3 AZR 24\/25 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2024 \u2013 12 SLa 168\/24 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Der Senat hat am selben Tag in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenfalls die Revisionen der Kl\u00e4ger gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur\u00fcckgewiesen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 28. Oktober 2025 \u2013 3 AZR 25\/25 \u2013 und \u2013 3 AZR 26\/25 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteile vom 9. Oktober 2024 \u2013 12 SLa 302\/24 \u2013 und \u2013 12 SLa 63\/24 \u2013<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 39\/25 vom 28.10.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum geb\u00fcndelten Anpassungsstichtag 1. 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