{"id":1461,"date":"2025-11-01T10:27:03","date_gmt":"2025-11-01T09:27:03","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1461"},"modified":"2025-11-01T10:27:03","modified_gmt":"2025-11-01T09:27:03","slug":"so-urteilt-das-bag-probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/11\/01\/so-urteilt-das-bag-probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Probezeitk\u00fcndigung im befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"\n<p>F\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis iSv. \u00a7 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der T\u00e4tigkeit durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen k\u00fcndbar sein sollte. Die ersten vier Monate der T\u00e4tigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiw\u00f6chigen K\u00fcndigungsfrist.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lang, so dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis fr\u00fchestens mit der gesetzlichen Frist des \u00a7 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden k\u00f6nne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der K\u00fcndbarkeit des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bed\u00fcrfe die K\u00fcndigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des \u00a7 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein k\u00f6nne, wie eine zul\u00e4ssig vereinbarte verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gr\u00fcnde, davon abzuweichen, l\u00e4gen nicht vor. Die K\u00fcndigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverh\u00e4ltnis aber erst zum 15. Januar 2023.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin, die weiterhin eine vollst\u00e4ndige Unwirksamkeit der K\u00fcndigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der T\u00e4tigkeit durchzuf\u00fchren. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzf\u00e4hig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langen und deshalb unzul\u00e4ssigen Probezeitdauer h\u00e4tte der Senat im \u00dcbrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verk\u00fcrzung der gesetzlichen Wartezeit des \u00a7 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine K\u00fcndigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung l\u00e4nger als sechs Monate bestanden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2025 \u2013 2 AZR 160\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 \u2013 19 Sa 1150\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweise:<\/em><em>*\u00a7 15 TzBfG lautet auszugsweise:(3) Wird f\u00fcr ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verh\u00e4ltnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der T\u00e4tigkeit stehen.(4) Ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis unterliegt nur dann der ordentlichen K\u00fcndigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.**\u00a7 622 BGB lautet auszugsweise:(1) Das Arbeitsverh\u00e4ltnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum F\u00fcnfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gek\u00fcndigt werden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>(3) W\u00e4hrend einer vereinbarten Probezeit, l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Frist von zwei Wochen gek\u00fcndigt werden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 40\/25 vom 30.10.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis iSv. \u00a7 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. 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