{"id":1427,"date":"2025-08-25T10:45:28","date_gmt":"2025-08-25T08:45:28","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1427"},"modified":"2025-09-01T11:39:37","modified_gmt":"2025-09-01T09:39:37","slug":"so-urteilt-das-arbg-berlin-freie-mitarbeit-einer-musikschullehrerin-ist-kein-arbeitsverhaeltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/08\/25\/so-urteilt-das-arbg-berlin-freie-mitarbeit-einer-musikschullehrerin-ist-kein-arbeitsverhaeltnis\/","title":{"rendered":"So urteilt das ArbG Berlin: Nach rechtswidriger K\u00fcndigung besteht Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub!"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin besch\u00e4ftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Land Berlin besch\u00e4ftigt in den Musikschulen der Bezirke f\u00fcr den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkr\u00e4fte in Arbeitsverh\u00e4ltnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenvertr\u00e4ge t\u00e4tig, die ihre T\u00e4tigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 war unter anderem ihre T\u00e4tigkeit als freie Mitarbeiterin au\u00dferhalb eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, die Beauftragung f\u00fcr die jeweiligen Unterrichtsverh\u00e4ltnisse durch Einzelauftr\u00e4ge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin f\u00fcr den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und \u00fcber Gestaltung und Durchf\u00fchrung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte. Mit einem \u2013 bisher nicht bestandskr\u00e4ftigen \u2013 Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 k\u00fcndigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten K\u00fcndigungsfrist zum 30.09.2024.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Land Berlin bestehe. Anders als im Rahmenvertrag angegeben sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin besch\u00e4ftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis habe das Land Berlin nicht durch die K\u00fcndigung des Rahmenvertrags wirksam beenden k\u00f6nnen. Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin wie im Rahmenvertrag vereinbart als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbst\u00e4ndig t\u00e4tig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdr\u00fccklich getroffenen Regelung gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tats\u00e4chlich ein Arbeitsverh\u00e4ltnis feststellbar sei. Nach \u00a7 611a Absatz 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) setze ein Arbeitsverh\u00e4ltnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. Ob diese Voraussetzungen vorl\u00e4gen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umst\u00e4nde festzustellen, wobei die tats\u00e4chliche Vertragsdurchf\u00fchrung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung ma\u00dfgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine T\u00e4tigkeit in freier Mitarbeit f\u00fcr Einzelauftr\u00e4ge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliege. <\/p>\n\n\n\n<p>Anders als bei Lehrkr\u00e4ften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtstr\u00e4ger sei die Musikschullehrerin nicht \u00e4hnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. Die Musikschullehrerin sei frei in der \u00f6rtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die R\u00e4ume der Musikschule nutzen k\u00f6nnen und tats\u00e4chlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverh\u00e4ltnissen besch\u00e4ftigten Musikschullehrkr\u00e4fte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Sch\u00fclerinnen oder Sch\u00fcler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begr\u00fcndung annehmen oder ablehnen k\u00f6nnen. Soweit eine wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit der Musikschullehrerin von den Auftr\u00e4gen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Unabh\u00e4ngigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr andere Auftraggeber zul\u00e4ssig gewesen sei. Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenst\u00e4ndige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkr\u00e4fte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Antr\u00e4ge ihrerseits. Dasselbe gelte f\u00fcr Fortbildungen. <\/p>\n\n\n\n<p>Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es f\u00fcr die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht ma\u00dfgeblich an. Da kein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden habe, k\u00f6nne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die K\u00fcndigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann die Musikschullehrerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15. Juli 2025 \u2013 22 Ca 10650\/24<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Arbeitsgericht Berlin,  Pressemitteilung Nr. 19\/25 vom 23.07.2025 <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin besch\u00e4ftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. 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