{"id":1425,"date":"2025-08-21T09:19:07","date_gmt":"2025-08-21T07:19:07","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1425"},"modified":"2025-09-01T11:40:24","modified_gmt":"2025-09-01T09:40:24","slug":"so-urteilt-das-lag-muenchen-kein-sonderkuendigungsschutz-fuer-mitarbeiter-der-in-probezeit-betriebsrat-gruenden-moechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/08\/21\/so-urteilt-das-lag-muenchen-kein-sonderkuendigungsschutz-fuer-mitarbeiter-der-in-probezeit-betriebsrat-gruenden-moechte\/","title":{"rendered":"So urteilt das LAG M\u00fcnchen: Kein Sonderk\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gr\u00fcnden m\u00f6chte"},"content":{"rendered":"\n<p>Das LAG M\u00fcnchen hat am 20.08.2025 entschieden, dass der besondere K\u00fcndigungsschutz des \u00a7 15 Abs. 3b KSchG nicht w\u00e4hrend der Wartezeit von sechs Monaten gem. \u00a7 1 Abs. 1 KSchG greift und au\u00dferdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, sp\u00e4testens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der K\u00fcndigung \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 3b KSchG informiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Am 13.03.2024 lie\u00df der Kl\u00e4ger bei einem Notar eine \u201eErkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Absatz 3b KSchG\u201c dar\u00fcber, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt, beglaubigen. Am 20.03.2024 erkundigte sich der Kl\u00e4ger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gr\u00fcndung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um \u00dcbersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. Mit Schreiben vom 21.03.2024 k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristgem\u00e4\u00df zum 28.03.2024, hilfsweise zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin. Der Kl\u00e4ger erhob K\u00fcndigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gr\u00fcnde f\u00fcr die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung, insbesondere auf einen Versto\u00df gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 BetrVG und \u2013 allerdings erstmals in einem Schriftsatz vom 15.10.2024 \u2013 auf den besonderen K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Initiatoren einer Betriebsratswahl im Sinne des \u00a7 15 Abs. 3b KSchG. Die Beklagte machte geltend, \u00a7 15 Abs. 3b KSchG sei nicht auf K\u00fcndigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des \u00a7 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus, ergebe, dass nach dem Wortlaut nur K\u00fcndigungen erfasst seien, die aus Gr\u00fcnden \u201ein der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers\u201c ausgesprochen werden. Die Probezeitk\u00fcndigung sei ausgesprochen worden, weil der Kl\u00e4ger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hatte der K\u00fcndigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderk\u00fcndigungsschutz des Kl\u00e4gers gem. \u00a7 15 Abs. 3b KSchG als sogenannter \u201eVorfeld-Initiator\u201c einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begr\u00fcndung, die beiden in der Vorschrift genannten Voraussetzungen \u2013 Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung \u2013 l\u00e4gen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderk\u00fcndigungsschutz nach \u00a7 15 Abs. 3b KSchG berufen m\u00fcsse, sehe die Vorschrift nicht vor<\/p>\n\n\n\n<p>Das LAG M\u00fcnchen hat die Entscheidung nunmehr abge\u00e4ndert und die K\u00fcndigungsschutzklage abgewiesen und dies damit begr\u00fcndet, dass der besondere K\u00fcndigungsschutz des \u00a7 15 Abs. 3b KSchG w\u00e4hrend der Wartezeit von \u00a7 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschlie\u00dflich f\u00fcr K\u00fcndigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des K\u00fcndigungsschutzgesetzes gilt. Dar\u00fcber hinaus sei das Recht des Kl\u00e4gers sich auf den Sonderk\u00fcndigungsschutz des \u00a7 15 Abs. 3b KSchG zu berufen verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der K\u00fcndigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der \u00f6ffentlich beglaubigten Absichtserkl\u00e4rung \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil vom 20.08.2025, 10 SLa 2\/25 ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision ist im Hinblick auf die noch nicht entschiedenen Rechtsfragen einer Geltung von \u00a7 15 Abs. 3b KSchG in der Probezeit und die Frage der Verwirkung des Rechts, sich auf den Sonderk\u00fcndigungsschutz zu berufen, zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht M\u00fcnchen, Urteil vom 20.08.2025 &#8211; 10 SLa 2\/25<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Bayern, Landesarbeitsgericht M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 20.08.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LAG M\u00fcnchen hat am 20.08.2025 entschieden, dass der besondere K\u00fcndigungsschutz des \u00a7 15 Abs. 3b KSchG nicht w\u00e4hrend der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,115,230,229,45,95,225],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1425"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1425"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1425\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1426,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1425\/revisions\/1426"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1425"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1425"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1425"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}