{"id":1394,"date":"2025-06-19T09:51:14","date_gmt":"2025-06-19T07:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1394"},"modified":"2025-06-19T09:51:14","modified_gmt":"2025-06-19T07:51:14","slug":"so-urteilt-das-bag-befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/06\/19\/so-urteilt-das-bag-befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein nach Ma\u00dfgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zul\u00e4ssig befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gew\u00e4hlt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet besch\u00e4ftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kl\u00e4ger Anfang des Jahres 2021 einen zun\u00e4chst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher sp\u00e4ter um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verl\u00e4ngert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kl\u00e4ger in den Betriebsrat gew\u00e4hlt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kl\u00e4ger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene \u201eEntfristung\u201c seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsvertr\u00e4ge geschlossen, diese h\u00e4tten aber anders als der Kl\u00e4ger nicht auf der Gewerkschaftsliste f\u00fcr den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegen\u00fcber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem pers\u00f6nlichen Verhalten des Kl\u00e4gers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverh\u00e4ltnis habe unbefristet fortf\u00fchren wollen. Die Betriebsratst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgef\u00fchrt. Die hiergegen gerichtete Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012&nbsp;<em>(- 7 AZR 698\/11 -)<\/em>&nbsp;und vom 25. Juni 2014&nbsp;<em>(- 7 AZR 847\/12 -)<\/em>&nbsp;best\u00e4tigt, wonach die Wahl eines befristet besch\u00e4ftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europ\u00e4ischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des \u00a7 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit nicht gest\u00f6rt oder behindert werden darf, hinreichend gesch\u00fctzt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter W\u00fcrdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die \u00dcberzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratst\u00e4tigkeit verweigert hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 \u2013 7 AZR 50\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2024 \u2013 11 Sa 476\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 26\/25 vom 18.06.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein nach Ma\u00dfgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zul\u00e4ssig befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,149,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1394"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1394"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1394\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1395,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1394\/revisions\/1395"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1394"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}