{"id":1386,"date":"2025-06-04T15:50:25","date_gmt":"2025-06-04T13:50:25","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1386"},"modified":"2025-06-04T15:50:25","modified_gmt":"2025-06-04T13:50:25","slug":"so-urteilt-das-bag-kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/06\/04\/so-urteilt-das-bag-kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich"},"content":{"rendered":"\n<p>Im bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub \u201everzichten\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter besch\u00e4ftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses durchgehend arbeitsunf\u00e4hig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. M\u00e4rz 2023 verst\u00e4ndigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro durch arbeitgeberseitige K\u00fcndigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: \u201eUrlaubsanspr\u00fcche sind in natura gew\u00e4hrt.\u201c In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden k\u00f6nne, sich sp\u00e4ter aber unter Hinweis auf die ge\u00e4u\u00dferten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten \u2013 mit Ausnahme eines geringf\u00fcgigen Teils der Zinsforderung \u2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erf\u00fcllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. M\u00e4rz 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsanspr\u00fcche seien in natura gew\u00e4hrt, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach \u00a7 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzul\u00e4ssigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst k\u00fcnftig \u2013 mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u2013 entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003\/88\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung au\u00dfer bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht durch eine finanzielle Verg\u00fctung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub \u201everzichten\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Ziffer 7 des Prozessvergleichs enth\u00e4lt keinen Tatsachenvergleich, auf den \u00a7 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden w\u00e4re. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit \u00fcber die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausger\u00e4umt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers bestand vorliegend kein Raum f\u00fcr eine Unsicherheit \u00fcber die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einwand der Beklagten, dem Kl\u00e4ger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 \u2013 9 AZR 104\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 11. April 2024 \u2013 7 Sa 516\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 23\/25 vom 03.06.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub \u201everzichten\u201c. 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