{"id":137,"date":"2019-01-28T10:00:43","date_gmt":"2019-01-28T09:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=137"},"modified":"2019-01-28T10:00:43","modified_gmt":"2019-01-28T09:00:43","slug":"so-urteilt-das-bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/01\/28\/so-urteilt-das-bag-sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Sachgrundlose Befristung &#8211; Vorbesch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"\n<p>Die sachgrundlose Befristung\neines Arbeitsvertrags ist nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zul\u00e4ssig, wenn\nzwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein\nArbeitsverh\u00e4ltnis von etwa eineinhalbj\u00e4hriger Dauer bestanden hat, das eine\nvergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 19. M\u00e4rz 2004\nbis zum 30. September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten\nt\u00e4tig. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Beklagte den Kl\u00e4ger erneut\nsachgrundlos befristet f\u00fcr die Zeit bis zum 28. Februar 2014 als Facharbeiter\nein. Die Parteien verl\u00e4ngerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum\n18. August 2015. Mit seiner Klage begehrt der Kl\u00e4ger die Feststellung, dass\nsein Arbeitsverh\u00e4ltnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte in allen drei\nInstanzen Erfolg. Nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalenderm\u00e4\u00dfige\nBefristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht\nzul\u00e4ssig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder\nunbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hatte das\nBundesarbeitsgericht zwar entschieden, \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in\nverfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbesch\u00e4ftigungen, die l\u00e4nger als\ndrei Jahre zur\u00fcckliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7\/14, 1\nBvR 1375\/14 -) nicht aufrechterhalten werden. Danach hat das\nBundesarbeitsgericht durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur\ndann unzul\u00e4ssig, wenn eine Vorbesch\u00e4ftigung weniger als drei Jahre zur\u00fcckliege,\ndie Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben \u00fcberschritten, weil\nder Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Allerdings\nk\u00f6nnen und m\u00fcssen die Fachgerichte auch nach der Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung den\nAnwendungsbereich von \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschr\u00e4nken, soweit das Verbot\nder sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der\nKettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der\nBesch\u00e4ftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht\nerforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverh\u00e4ltnis als\nRegelbesch\u00e4ftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung\nkann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbesch\u00e4ftigung sehr lang\nzur\u00fcckliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Um\neinen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, insbesondere lag das\nvorangegangene Arbeitsverh\u00e4ltnis acht Jahre und damit nicht sehr lang zur\u00fcck.\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristung im\nVertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts\nvereinbart zu haben. Sie musste bei Abschluss der Vertr\u00e4ge mit dem Kl\u00e4ger\njedenfalls die M\u00f6glichkeit in Betracht ziehen, dass die vom\nBundesarbeitsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor\ndem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom\n23. Januar 2019 &#8211; 7 AZR 733\/16 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 11. August 2016 &#8211; 3 Sa 8\/16 \u2013 <\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 3\/19 vom 23.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zul\u00e4ssig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/137"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=137"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/137\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":138,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/137\/revisions\/138"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=137"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=137"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=137"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}