{"id":1367,"date":"2025-04-10T12:06:34","date_gmt":"2025-04-10T10:06:34","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1367"},"modified":"2025-04-10T12:06:34","modified_gmt":"2025-04-10T10:06:34","slug":"so-urteilt-das-bag-sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/04\/10\/so-urteilt-das-bag-sonderkuendigungsschutz-fuer-schwangere-arbeitnehmerinnen-nachtraegliche-klagezulassung\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Sonderk\u00fcndigungsschutz f\u00fcr schwangere Arbeitnehmerinnen &#8211; nachtr\u00e4gliche Klagezulassung"},"content":{"rendered":"\n<p>Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des \u00a7 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des K\u00fcndigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die versp\u00e4tete K\u00fcndigungsschutzklage auf ihren Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachtr\u00e4glich zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Diese k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das K\u00fcndigungsschreiben ging der Kl\u00e4gerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bem\u00fchte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst f\u00fcr den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Kl\u00e4gerin eine K\u00fcndigungsschutzklage anh\u00e4ngig gemacht und deren nachtr\u00e4gliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein \u00e4rztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der \u201eca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche\u201c best\u00e4tigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (R\u00fcckrechnung vom mutma\u00dflichen Tag der Entbindung um 280 Tage).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gemeint, die K\u00fcndigungsschutzklage sei gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachtr\u00e4glich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschl\u00e4gig. Die Kl\u00e4gerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des \u00a7 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der K\u00fcndigungsschutzklage stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene K\u00fcndigung ist wegen Versto\u00dfes gegen das K\u00fcndigungsverbot aus \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil wird nicht nach \u00a7 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar hat die Kl\u00e4gerin mit der Klageerhebung am 13. Juni 2022 die am 7. Juni 2022 abgelaufene Klagefrist des \u00a7 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist zwar mit dem Zugang des K\u00fcndigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtete sich nicht nach \u00a7 4 Satz 4 KSchG*, denn die Beklagte hatte im K\u00fcndigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Kl\u00e4gerin. Die versp\u00e4tet erhobene Klage war jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachtr\u00e4glich zuzulassen. Die Kl\u00e4gerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der fr\u00fchestm\u00f6glichen frauen\u00e4rztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der K\u00fcndigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgef\u00fchrte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung gen\u00fcgt das bestehende System der \u00a7\u00a7 4, 5 KSchG und des \u00a7 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92\/85\/EWG, wie sie der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union in der Sache \u201eHaus Jacobus\u201c (EuGH 27. Juni 2024 \u2013 C-284\/23 -) herausgearbeitet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 \u2013 2 AZR 156\/24 \u2013<br>Vorinstanz: S\u00e4chsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2024 \u2013 2 Sa 88\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>* \u00a7 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: \u201eWill ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine K\u00fcndigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gr\u00fcnden rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen K\u00fcndigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die K\u00fcndigung nicht aufgel\u00f6st ist. (\u2026) Soweit die K\u00fcndigung der Zustimmung einer Beh\u00f6rde bedarf, l\u00e4uft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Beh\u00f6rde an den Arbeitnehmer ab.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>** \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: \u201e[Die Klage ist auf Antrag nachtr\u00e4glich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des \u00a7 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 16\/25 vom 03.04.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des \u00a7 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[92,6,5,81,45,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1367"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1367"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1367\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1368,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1367\/revisions\/1368"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1367"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1367"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1367"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}