{"id":1362,"date":"2025-03-22T12:33:28","date_gmt":"2025-03-22T11:33:28","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1362"},"modified":"2025-03-22T12:33:28","modified_gmt":"2025-03-22T11:33:28","slug":"so-urteilt-das-bag-verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-darlegungs-und-beweislast","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/03\/22\/so-urteilt-das-bag-verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-darlegungs-und-beweislast\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Verg\u00fctung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder &#8211; Darlegungs- und Beweislast"},"content":{"rendered":"\n<p>Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erh\u00f6hung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebs\u00fcblicher Entwicklung steigt (\u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). F\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grunds\u00e4tzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gew\u00e4hrte Verg\u00fctungserh\u00f6hung, die sich f\u00fcr das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend \u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Verg\u00fctungserh\u00f6hung objektiv fehlerhaft war.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 1984 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, besch\u00e4ftigt. Er war als Anlagenf\u00fchrer t\u00e4tig und wurde nach den einschl\u00e4gigen (firmen-)tarifvertraglichen Regelungen entsprechend der sog. Entgeltstufe (ES) 13 verg\u00fctet. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen T\u00e4tigkeit freigestellt. Anfang 2003 teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, sein Arbeitsentgelt werde entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebs\u00fcblicher Entwicklung gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der ES 14 angepasst. In der Folgezeit erhielt der Kl\u00e4ger \u00e4hnlich lautende Anpassungsmitteilungen hinsichtlich der jeweils n\u00e4chsth\u00f6heren Entgeltstufe und bezog ab 1. Januar 2015 eine Verg\u00fctung nach ES 20. Im Oktober 2015 wurde ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator angetragen, f\u00fcr die er intern als \u201eIdealbesetzung\u201c galt. Aufgrund seiner Betriebsratst\u00e4tigkeit bewarb sich der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 \u2013 6 StR 133\/22 \u2013 \u00fcberpr\u00fcfte die Beklagte die Verg\u00fctungen freigestellter Betriebsratsmitglieder. Beim Kl\u00e4ger erachtete sie eine Verg\u00fctung nach ES 18 als zutreffend und forderte f\u00fcr Oktober 2022 bis Januar 2023 die \u00fcber die ES 18 hinaus gezahlte Verg\u00fctung zur\u00fcck. Im Februar 2023 erhielt der Kl\u00e4ger Entgelt nach ES 17, seit M\u00e4rz 2023 auf Grundlage von ES 18.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage verlangt der Kl\u00e4ger Verg\u00fctungsdifferenzen, den zur\u00fcckgezahlten Betrag sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverh\u00e4ltnis ab dem 1. Januar 2015 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in der ES 20 durchzuf\u00fchren. Er hat sich neben den Anpassungsmitteilungen der Beklagten auch darauf berufen, eine Verg\u00fctung nach ES 20 entspreche seiner hypothetischen Karriere zu einer T\u00e4tigkeit als Fertigungskoordinator.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsantr\u00e4gen im Wesentlichen stattgegeben und nach der begehrten Feststellung \u2013 allerdings erst ab 1. Januar 2016 \u2013 erkannt. Es ist davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger habe zwar keinen Anspruch auf Verg\u00fctung nach ES 20 gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Verg\u00fctungsanpassung), wohl aber nach \u00a7 78 Satz 2 BetrVG** iVm. \u00a7 611a Abs. 2 BGB (fiktiver Bef\u00f6rderungsanspruch). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger mit seiner Revision die teilweise Abweisung seines Feststellungsantrags angreift.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und f\u00fchrte zu einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dagegen hatte die Revision des Kl\u00e4gers schon deshalb keinen Erfolg, weil sein Feststellungsbegehren unzul\u00e4ssig ist. Ob seine Zahlungsantr\u00e4ge begr\u00fcndet sind, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat bei dem haupts\u00e4chlich zur Entscheidung gestellten Anpassungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast bei dem Kl\u00e4ger gesehen. Ermittelt jedoch \u2013 wie vorliegend \u2013 der Arbeitgeber eine f\u00fcr das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf \u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gest\u00fctzte Verg\u00fctungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Verg\u00fctung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Erst wenn die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Verg\u00fctungsanpassung darzulegen und ggf. zu beweisen vermag, wird das Landesarbeitsgericht \u00fcber die Zahlungsantr\u00e4ge aufgrund des hilfsweise erhobenen Anspruchs des Kl\u00e4gers infolge des Verbots einer Benachteiligung bei seiner beruflichen Entwicklung zu befinden haben. Aus \u00a7 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. \u00a7 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Verg\u00fctung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Verg\u00fctung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratst\u00e4tigkeit darstellt. Dieser bildet einen eigenst\u00e4ndigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand); \u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG enth\u00e4lt insoweit keine abschlie\u00dfende Regelung \u00fcber die H\u00f6he des Arbeitsentgelts des Amtstr\u00e4gers. Diese Ma\u00dfgabe ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 \u2013 6 StR 133\/22 \u2013 nicht in Frage gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2025 \u2013 7 AZR 46\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2024 \u2013 6 Sa 559\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>* \u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lautet: Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschlie\u00dflich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebs\u00fcblicher beruflicher Entwicklung.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>** Der sich ua. auf Mitglieder des Betriebsrats beziehende \u00a7 78 Satz 2 BetrVG lautet: Sie d\u00fcrfen wegen ihrer T\u00e4tigkeit nicht benachteiligt oder beg\u00fcnstigt werden; dies gilt auch f\u00fcr ihre berufliche Entwicklung.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 13\/25 vom 20.03.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erh\u00f6hung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,45,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1362"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1362"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1362\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1363,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1362\/revisions\/1363"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1362"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1362"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1362"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}