{"id":1352,"date":"2025-03-07T07:57:14","date_gmt":"2025-03-07T06:57:14","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1352"},"modified":"2025-03-07T07:57:14","modified_gmt":"2025-03-07T06:57:14","slug":"so-urteilt-der-bgh-anforderungen-an-eine-widerrufsbelehrung-in-neuwagenkaufvertraegen-mit-verbrauchern-im-fernabsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/03\/07\/so-urteilt-der-bgh-anforderungen-an-eine-widerrufsbelehrung-in-neuwagenkaufvertraegen-mit-verbrauchern-im-fernabsatz\/","title":{"rendered":"So urteilt der BGH: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufvertr\u00e4gen mit Verbrauchern im Fernabsatz"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25. Februar 2025 &#8211; VIII ZR 143\/24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dem unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzvertr\u00e4gen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollst\u00e4ndig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner (als beispielhafte Kommunikationsmittel genannten) Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zus\u00e4tzlich auch seine &#8211; hier auf dessen Internet-Seite zug\u00e4ngliche &#8211; Telefonnummer angeben muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Von dieser Frage h\u00e4ngt in den Streitf\u00e4llen ab, ob eine Widerrufsfrist von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gilt (\u00a7 355 Abs. 2, \u00a7 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB) oder ob das Widerrufsrecht erst nach zw\u00f6lf Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist (\u00a7 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p>In einem ausgew\u00e4hlten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugk\u00e4ufers nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin &#8211; 27. Zivilsenat &#8211; vom 23. Juli 2024 (27 U 33\/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr \u00fcber die von dem Kl\u00e4ger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt und Prozessverlauf<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am 18. Februar 2022 erwarb der Kl\u00e4ger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter &#8222;Kontakt&#8220; und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu hei\u00dft es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erkl\u00e4rung &#8222;z.B.&#8220; durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 23. August 2022 wurde dem Kl\u00e4ger das Fahrzeug \u00fcbergeben. Am 20. Juni 2023 erkl\u00e4rte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kl\u00e4ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, m\u00f6chte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zur\u00fcckgewiesen, da ein Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist f\u00fcr eine hierauf gest\u00fctzte Zulassung der Revision kein Raum.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte hat nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel f\u00fcr den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Ma\u00dfgabe des Art. 246a \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011\/83\/EU (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt und demgem\u00e4\u00df richtlinienkonform auszulegen ist, die zus\u00e4tzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal diese hier ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zug\u00e4nglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nicht (&#8222;acte clair&#8220;).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, \u00fcber die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher erm\u00f6glichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren.<\/p>\n\n\n\n<p>In Anbetracht dessen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist. F\u00fcr eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung &#8211; \u00fcber die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus &#8211; auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, erg\u00e4nzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kl\u00e4ger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter &#8222;Kontakt&#8220;) ohne Weiteres verf\u00fcgbar war.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn aber von einer Unvollst\u00e4ndigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe ihrer Telefonnummer auszugehen w\u00e4re, st\u00fcnde dies &#8211; woran ebenfalls keine vern\u00fcnftigen Zweifel bestehen (&#8222;acte clair&#8220;) &#8211; bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften der \u00a7 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht entgegen. Denn eine &#8211; unterstellt &#8211; insoweit unvollst\u00e4ndige Widerrufsbelehrung ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht geeignet, sich auf die Bef\u00e4higung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herr\u00fchrenden Rechte und Pflichten &#8211; konkret: seines Widerrufsrechts &#8211; einzusch\u00e4tzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schlie\u00dfen, auszuwirken. Ihm wird auch nicht die M\u00f6glichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollst\u00e4ndiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszu\u00fcben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre &#8211; auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zug\u00e4ngliche &#8211; Telefonnummer angegeben hat, hat sich nicht auf die Bef\u00e4higung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehnt\u00e4gigen Widerrufsfrist der \u00a7 355 Abs. 2, \u00a7 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB zu erkl\u00e4ren. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgef\u00fchrt, dem Verbraucher &#8211; und damit auch dem Kl\u00e4ger &#8211; Kommunikationsmittel zur Verf\u00fcgung gestellt, \u00fcber die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die M\u00f6glichkeit eines Telefonats auszuschlie\u00dfen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Senats wird mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung in K\u00fcrze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Landgericht Berlin II &#8211; Urteil vom 19. M\u00e4rz 2024 &#8211; 63 O 14\/23, ver\u00f6ffentlicht in juris<\/p>\n\n\n\n<p>Kammergericht Berlin &#8211; Beschluss vom 23. Juli 2024 &#8211; 27 U 33\/24<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 355 Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Widerrufsfrist betr\u00e4gt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 356 Widerrufsrecht bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen und Fernabsatzvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Widerrufsfrist beginnt<\/p>\n\n\n\n<p>1. bei einem Verbrauchsg\u00fcterkauf,<\/p>\n\n\n\n<p>a) der nicht unter die Buchstaben b bis d f\u00e4llt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtf\u00fchrer ist, die Waren erhalten hat,<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 [\u2026] unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt sp\u00e4testens zw\u00f6lf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder \u00a7 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt [&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einf\u00fchrungsgesetz zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 246a \u00a7 1 Informationspflichten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach \u00a7 312g Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren<\/p>\n\n\n\n<p>1. \u00fcber die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts nach \u00a7 355 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs [&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unionsrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Richtlinie 2011\/83\/EU (Verbraucherrechterichtlinie)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Informationspflichten bei Fernabsatz- und au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise \u00fcber Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieses Rechts<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 041\/25 vom 26.02.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25. 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