{"id":1334,"date":"2025-02-01T12:44:45","date_gmt":"2025-02-01T11:44:45","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1334"},"modified":"2025-02-01T12:44:45","modified_gmt":"2025-02-01T11:44:45","slug":"so-urteilt-das-bag-digitales-zugangsrecht-einer-gewerkschaft-zum-betrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/02\/01\/so-urteilt-das-bag-digitales-zugangsrecht-einer-gewerkschaft-zum-betrieb\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der f\u00fcr ihn tarifzust\u00e4ndigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner \u2013 bereits vorhandenen und neu hinzukommenden \u2013 Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten \u2013 im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung \u2013 vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbet\u00e4tigungsfreiheit gest\u00fctzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien haben \u00fcber M\u00f6glichkeiten der klagenden Gewerkschaft gestritten, im Betrieb der Beklagten digital Werbung zu betreiben. Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel. Sie ist die Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Die Kl\u00e4gerin ist die f\u00fcr die Beklagte zust\u00e4ndige Gewerkschaft. Im Betrieb sind etwa 5.400 Arbeitnehmer t\u00e4tig. Ein erheblicher Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital \u2013 ua. \u00fcber E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet \u2013 statt. Die meisten Arbeitnehmer verf\u00fcgen \u00fcber eine unter der Domain der Beklagten generierte \u2013 namensbezogene \u2013 E-Mail-Adresse.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, ihr m\u00fcsse f\u00fcr die Mitgliederwerbung ein \u201eZugang\u201c zu diesen Kommunikationssystemen einger\u00e4umt werden. Die Beklagte sei daher ua. verpflichtet, ihr s\u00e4mtliche betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu \u00fcbermitteln. Zumindest habe sie einen solchen Anspruch, um den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Gr\u00f6\u00dfe von bis zu 5 MB zu \u00fcbersenden. Zudem sei ihr ein Zugang als \u201einternal user\u201c zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gew\u00e4hren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beitr\u00e4ge einstellen k\u00f6nne. Au\u00dferdem m\u00fcsse die Beklagte auf der Startseite ihres Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Kl\u00e4gerin vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 9 Abs. 3 GG gew\u00e4hrleistet einer Gewerkschaft zwar grunds\u00e4tzlich die Befugnis, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und f\u00fcr deren Information zu nutzen. Allerdings haben die Gerichte \u2013 mangels T\u00e4tigwerdens des Gesetzgebers \u2013 bei der Ausgestaltung der Koalitionsbet\u00e4tigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren konfligierenden Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie die ebenfalls ber\u00fchrten Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union in den Blick zu nehmen. Sie haben alle betroffenen Positionen im Weg der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie trotz ihres Gegensatzes f\u00fcr alle Beteiligten m\u00f6glichst weitgehend wirksam werden. Hiervon ausgehend blieb der auf eine blo\u00dfe \u00dcbermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen gerichtete Klageantrag erfolglos. Ein solches isoliertes Begehren erm\u00f6glicht keine \u2013 die kollidierenden Verfassungswerte ausgleichende \u2013 Ausgestaltung der Koalitionsbet\u00e4tigungsfreiheit.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der hilfsweise Klageantrag, der auf eine Mitteilung der betrieblichen E-Mail-Adressen und eine Duldung ihrer Verwendung in bestimmtem Umfang abzielte, war unbegr\u00fcndet. Die mit dem Leistungs- und Duldungsverlangen jeweils einhergehenden Belastungen der Beklagten beeintr\u00e4chtigen sie erheblich in ihrer verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungsfreiheit und begr\u00fcnden \u2013 schon jeweils f\u00fcr sich genommen \u2013 ihr \u00fcberwiegendes Schutzbed\u00fcrfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Das Abw\u00e4gungsergebnis hat nicht zur Folge, dass damit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet w\u00e4re, das E-Mail-System der Beklagten zu Werbe- oder Informationsma\u00dfnahmen zu nutzen. Ihr steht die M\u00f6glichkeit offen, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen. Auch f\u00fcr deren grundrechtlich verb\u00fcrgte Belange stellt dies den schonendsten Ausgleich dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Der auf eine Nutzung des konzernweiten Netzwerks bei Viva Engage gerichtete Klageantrag blieb ebenfalls erfolglos. Die damit verbundenen Beeintr\u00e4chtigungen der Beklagten \u00fcbersteigen das durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch\u00fctzte Interesse der Kl\u00e4gerin an der Durchf\u00fchrung solcher Werbema\u00dfnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der auf die Vornahme einer Verlinkung im Intranet der Beklagten abzielende Klageantrag war unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin konnte ihr Begehren mangels einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke im Betriebsverfassungsgesetz nicht auf eine analoge Anwendung von \u00a7 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG st\u00fctzen. Ob sich ein solches Begehren grunds\u00e4tzlich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben kann, konnte der Senat offenlassen. Jedenfalls kann die Kl\u00e4gerin nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 \u2013 1 AZR 33\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht N\u00fcrnberg, Urteil vom 26. September 2023 \u2013 7 Sa 344\/22 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 4\/25 vom 28.01.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der f\u00fcr ihn tarifzust\u00e4ndigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner \u2013 bereits vorhandenen und neu hinzukommenden [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1334"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1334"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1334\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1335,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1334\/revisions\/1335"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1334"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1334"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1334"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}