{"id":1332,"date":"2025-01-29T10:39:22","date_gmt":"2025-01-29T09:39:22","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1332"},"modified":"2025-01-29T10:39:22","modified_gmt":"2025-01-29T09:39:22","slug":"so-urteilt-das-bag-entgeltabrechnungen-als-elektronisches-dokument","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/01\/29\/so-urteilt-das-bag-entgeltabrechnungen-als-elektronisches-dokument\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grunds\u00e4tzlich auch dadurch erf\u00fcllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgesch\u00fctztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verk\u00e4uferin besch\u00e4ftigt. F\u00fcr den Konzernverbund, dem die Beklagte angeh\u00f6rt, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung \u00fcber die Einf\u00fchrung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7. April 2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, \u00fcber einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Besch\u00e4ftigten \u00fcber einen passwortgesch\u00fctzten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern f\u00fcr Besch\u00e4ftigte keine M\u00f6glichkeit besteht, \u00fcber ein privates Endger\u00e4t auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu erm\u00f6glichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Beklagte ab M\u00e4rz 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verf\u00fcgung. Dem widersprach die Kl\u00e4gerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu \u00fcbersenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erteilt. Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbed\u00fcrftige Erkl\u00e4rungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empf\u00e4nger es \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin im Streitfall \u2013 f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsempfang im Rechts- und Gesch\u00e4ftsverkehr bestimmt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grunds\u00e4tzlich die von \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erf\u00fcllen kann, ohne f\u00fcr den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es gen\u00fcgt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Besch\u00e4ftigten, die privat nicht \u00fcber die M\u00f6glichkeit eines Online-Zugriffs verf\u00fcgen, Rechnung zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurverf\u00fcgungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein. Der Senat ist jedoch an einer abschlie\u00dfenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einf\u00fchrung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zust\u00e4ndigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 \u2013 9 AZR 48\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 \u2013 9 Sa 575\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 3\/25 vom 28.01.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,215,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1332"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1332"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1332\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1333,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1332\/revisions\/1333"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1332"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1332"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1332"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}