{"id":1323,"date":"2025-01-17T11:41:40","date_gmt":"2025-01-17T10:41:40","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1323"},"modified":"2025-01-17T11:41:40","modified_gmt":"2025-01-17T10:41:40","slug":"so-urteilt-das-bag-erschuetterung-des-beweiswerts-einer-im-nicht-eu-ausland-erstellten-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2025\/01\/17\/so-urteilt-das-bag-erschuetterung-des-beweiswerts-einer-im-nicht-eu-ausland-erstellten-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Ersch\u00fctterung des Beweiswerts einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung kann ersch\u00fcttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu w\u00fcrdigenden Einzelfalls Umst\u00e4nde vorliegen, die zwar f\u00fcr sich betrachtet unverf\u00e4nglich sein m\u00f6gen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begr\u00fcnden. Insoweit gelten die gleichen Grunds\u00e4tze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 2002 als Lagerarbeiter bei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.612,94 Euro besch\u00e4ftigt. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er der Beklagten im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen vor. Vom 22. August bis zum 9. September 2022 hatte der Kl\u00e4ger Urlaub, den er in Tunesien verbrachte. Mit E-Mail vom 7. September 2022 teilte er der Beklagten mit, er sei bis zum 30. September 2022 krankgeschrieben. Beigef\u00fcgt war ein Attest vom 7. September 2022 eines tunesischen Arztes, der in franz\u00f6sischer Sprache bescheinigte, dass er den Kl\u00e4ger untersucht habe, dieser an \u201eschweren Ischialbeschwerden\u201d im engen Lendenwirbels\u00e4ulenkanal leide, der Kl\u00e4ger 24 Tage strenge h\u00e4usliche Ruhe bis zum 30. September 2022 ben\u00f6tige und er sich w\u00e4hrend dieser Zeit nicht bewegen oder reisen d\u00fcrfe. Einen Tag nach dem Arztbesuch buchte der Kl\u00e4ger am 8. September 2022 ein F\u00e4hrticket f\u00fcr den 29. September 2022 und reiste an diesem Tag mit seinem PKW zun\u00e4chst mit der F\u00e4hre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zur\u00fcck. Danach legte er der Beklagten eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 4. Oktober 2022 vor, in der Arbeitsunf\u00e4higkeit bis zum 8. Oktober 2022 bescheinigt wurde. Nachdem die Beklagte dem Kl\u00e4ger mitgeteilt hatte, dass es sich ihrer Auffassung nach bei dem Attest vom 7. September 2022 nicht um eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung handele, legte der Kl\u00e4ger eine erl\u00e4uternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17. Oktober 2022 vor, in welcher der Arzt bescheinigte, den Kl\u00e4ger am 7. September 2022 untersucht zu haben. Weiter hei\u00dft es: \u201eEr hatte eine beidseitige Lumboischialgie, die eine Ruhepause mit Arbeitsunf\u00e4higkeit und Reiseverbot f\u00fcr 24 Tage vom 07\/09\/2022 bis zum 30\/09\/2022 erforderlich machte.\u201c Die Beklagte lehnte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab und k\u00fcrzte die Verg\u00fctung f\u00fcr September 2022 um 1.583,02 Euro netto. Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger zuletzt Entgeltfortzahlung f\u00fcr September 2022 in dieser H\u00f6he verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abge\u00e4ndert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem F\u00fcnften Senat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung, die in einem Land au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ausgestellt wurde, grunds\u00e4tzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zukommt, wenn sie erkennen l\u00e4sst, dass der ausl\u00e4ndische Arzt zwischen einer blo\u00dfen Erkrankung und einer mit Arbeitsunf\u00e4higkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Das Berufungsgericht hat aber bei der W\u00fcrdigung der von der Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunf\u00e4higkeit vorgetragenen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde nur jeden einzelnen Aspekt isoliert betrachtet und die rechtlich gebotene Gesamtw\u00fcrdigung unterlassen. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der tunesische Arzt dem Kl\u00e4ger f\u00fcr 24 Tage Arbeitsunf\u00e4higkeit bescheinigte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Weiter buchte der Kl\u00e4ger bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit h\u00e4uslicher Ruhe und des Verbots, sich bis zum 30. September 2022 zu bewegen und zu reisen, ein F\u00e4hrticket f\u00fcr den 29. September 2022 und trat an diesem Tag die lange R\u00fcckreise nach Deutschland an. Zudem hatte er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen vorgelegt. Diese Gegebenheiten m\u00f6gen \u2013 wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat \u2013 f\u00fcr sich betrachtet unverf\u00e4nglich sein. In einer Gesamtschau begr\u00fcnden sie indes ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung. Das hat zur Folge, dass nunmehr der Kl\u00e4ger die volle Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit als Voraussetzung f\u00fcr den Entgeltfortzahlungsanspruch nach \u00a7 3 Abs. 1 EFZG tr\u00e4gt. Da das Landesarbeitsgericht \u2013 aus seiner Sicht konsequent \u2013 hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 \u2013 5 AZR 284\/24 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M\u00fcnchen, Urteil vom 16. Mai 2024 \u2013 9 Sa 538\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung 1\/25 vom 15.01.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung kann ersch\u00fcttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu w\u00fcrdigenden Einzelfalls Umst\u00e4nde [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,214,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1323"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1323"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1323\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1324,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1323\/revisions\/1324"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1323"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1323"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1323"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}