{"id":1312,"date":"2024-12-29T10:38:39","date_gmt":"2024-12-29T09:38:39","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1312"},"modified":"2024-12-29T10:38:39","modified_gmt":"2024-12-29T09:38:39","slug":"so-urteilt-das-arbg-koeln-unterlassung-des-leiharbeitnehmer-einsatzes-im-arbeitskampf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2024\/12\/29\/so-urteilt-das-arbg-koeln-unterlassung-des-leiharbeitnehmer-einsatzes-im-arbeitskampf\/","title":{"rendered":"So urteilt das ArbG K\u00f6ln: Unterlassung des Leiharbeitnehmer-Einsatzes im Arbeitskampf"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit Urteil vom 13.12.2024 hat das Arbeitsgericht K\u00f6ln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die nicht tarifgebundene Verf\u00fcgungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft, die im Rahmen einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Beleihung u.a. den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Unternehmen ist neben der Stammbelegschaft \u2013 ca. 680 Arbeitnehmer \u2013 regelm\u00e4\u00dfig eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Leiharbeitnehmern besch\u00e4ftigt. Die Gewerkschaft hat in letzten 12 Monaten an \u00fcber 100 Tagen Arbeitskampfma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt, um einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag zu erstreiken. Ob w\u00e4hrend dieses Tarifkonflikts der Einsatz von Leiharbeitnehmern zul\u00e4ssig ist, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gewerkschaft beruft sich in dem vor dem Arbeitsgericht K\u00f6ln verhandelten Verfahren auf die Verbotsregelung des \u00a7 11 Abs. 5 A\u00dcG. Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht t\u00e4tig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (\u00a7 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 A\u00dcG) noch mittelbar (\u00a7 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 A\u00dcG) T\u00e4tigkeiten von Streikenden \u00fcbernommen werden. Die klagende Gewerkschaft meint, die Organisation der beklagten Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beklagte Arbeitgeberin hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass \u00a7 11 Abs. 5 A\u00dcG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begr\u00fcnde und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu besch\u00e4ftigen. Die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge eines etwaigen Versto\u00dfes gegen das Einsatzverbot sei ein Bu\u00dfgeld. Zudem sei durch organisatorische Ma\u00dfnahmen sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht als sog. \u201eStreikbrecher\u201c eingesetzt w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des \u00a7 11 Abs. 5 A\u00dcG grunds\u00e4tzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (\u00a7\u00a7 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art 9 Abs. 3 GG und \u00a7 11 Abs. 5 A\u00dcG). Dies sei zwar umstritten und Rechtsprechung hierzu existiere bisher nicht, ergebe sich aber aus der Gesetzesbegr\u00fcndung und werde vom \u00fcberwiegenden Teil der Literatur vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht wies die Klage gleichwohl als unzul\u00e4ssig ab. Die Antr\u00e4ge waren teils unbestimmt, teils fehlte das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezog. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 13.12.2024 mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer f\u00fcr den Rest dieses letzten Streiktags beendet sei. Damit wurde die Forderung der klagenden Gewerkschaft \u2013 den Einsatz von Leiharbeitnehmern f\u00fcr den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen \u2013 f\u00fcr die Zukunft erf\u00fcllt und das begehrte Rechtsschutzziel konnte durch die beantragte Unterlassung nicht (mehr) erreicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 13.12.2024 \u2013 19 Ga 86\/24<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht K\u00f6ln eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Relevante Vorschriften<\/p>\n\n\n\n<p>Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmer\u00fcberlassung (Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz &#8211; A\u00dcG)<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 11 Sonstige Vorschriften \u00fcber das Leiharbeitsverh\u00e4ltnis<\/p>\n\n\n\n<p>Grundgesetz (GG)<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 9<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht t\u00e4tig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine T\u00e4tigkeiten \u00fcbernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die<\/p>\n\n\n\n<p>1. sich im Arbeitskampf befinden oder<\/p>\n\n\n\n<p>2. ihrerseits T\u00e4tigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, \u00fcbernommen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher t\u00e4tig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den F\u00e4llen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richten, sind verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Das Recht, zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist f\u00fcr jedermann und f\u00fcr alle Berufe gew\u00e4hrleistet. Abreden, die dieses Recht einschr\u00e4nken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Ma\u00df-nahmen sind rechtswidrig. Ma\u00dfnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 d\u00fcrfen sich nicht gegen Arbeitsk\u00e4mpfe richten, die zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Justiz NRW Arbeitsgericht K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 13.12.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 13.12.2024 hat das Arbeitsgericht K\u00f6ln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,95,152],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1312"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1312"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1312\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1313,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1312\/revisions\/1313"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1312"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1312"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1312"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}