{"id":1301,"date":"2024-12-06T10:13:11","date_gmt":"2024-12-06T09:13:11","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1301"},"modified":"2024-12-06T10:13:11","modified_gmt":"2024-12-06T09:13:11","slug":"so-urteilt-das-bag-diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-bei-ueberstundenzuschlaegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2024\/12\/06\/so-urteilt-das-bag-diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-bei-ueberstundenzuschlaegen\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: &#8211; Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten bei \u00dcberstundenzuschl\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine tarifvertragliche Regelung, die unabh\u00e4ngig von der individuellen Arbeitszeit f\u00fcr \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge das \u00dcberschreiten der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit eines Vollzeitbesch\u00e4ftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbesch\u00e4ftigte. Sie verst\u00f6\u00dft gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbesch\u00e4ftigter\u00a0<em>(\u00a7 4 Abs. 1 TzBfG)<\/em>, wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gr\u00fcnde, liegt regelm\u00e4\u00dfig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes\u00a0<em>(\u00a7 7 Abs. 1 AGG)<\/em>\u00a0versto\u00dfende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbesch\u00e4ftigten erheblich mehr Frauen als M\u00e4nner vertreten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte ist ein ambulanter Dialyseanbieter mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Die Kl\u00e4gerin ist bei ihm als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 40 vH eines Vollzeitbesch\u00e4ftigten t\u00e4tig. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Nach \u00a7 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV sind mit einem Zuschlag von 30 vH zuschlagspflichtig \u00dcberstunden, die \u00fcber die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgew\u00e4hrung ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen. Das Arbeitszeitkonto der Kl\u00e4gerin wies Ende M\u00e4rz 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Zeiten in Anwendung von \u00a7 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV weder \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge gezahlt, noch im Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin verlangt, ihrem Arbeitszeitkonto als \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge weitere 38 Stunden und 39 Minuten gutzuschreiben und die Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG in H\u00f6he eines Vierteljahresverdienstes begehrt. Die Anwendung von \u00a7 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV benachteilige sie wegen ihrer Teilzeit unzul\u00e4ssig gegen\u00fcber vergleichbaren Vollzeitbesch\u00e4ftigten. Zugleich werde sie wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt, denn der Beklagte besch\u00e4ftige \u00fcberwiegend Frauen in Teilzeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Kl\u00e4gerin die verlangte Zeitgutschrift zuerkannt und hinsichtlich der begehrten Entsch\u00e4digung die Klageabweisung best\u00e4tigt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021&nbsp;<em>(- 8 AZR 370\/20 (A) \u2013 BAGE 176, 117)&nbsp;<\/em>hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 29. Juli 2024&nbsp;<em>(- C-184\/22 und C-185\/22 [KfH Kuratorium f\u00fcr Dialyse und Nierentransplantation eV])&nbsp;<\/em>getan.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Senat hat der Kl\u00e4gerin die verlangte Zeitgutschrift \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht \u2013 zugesprochen und ihr dar\u00fcber hinaus eine Entsch\u00e4digung iHv. 250,00 Euro zuerkannt. Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte der Senat davon auszugehen, dass \u00a7 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Versto\u00dfes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines \u00dcberstundenzuschlags vorsieht. Einen sachlichen Grund f\u00fcr diese Ungleichbehandlung konnte der Senat nicht erkennen. Die sich aus dem Versto\u00df gegen \u00a7 4 Abs. 1 TzBfG ergebende Unwirksamkeit der tarifvertraglichen \u00dcberstundenzuschlagsregelung f\u00fchrt zu einem Anspruch der Kl\u00e4gerin auf die eingeklagte weitere Zeitgutschrift. Daneben war ihr eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG zuzuerkennen. Durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung hat die Kl\u00e4gerin auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts erfahren. In der Gruppe der beim Beklagten in Teilzeit Besch\u00e4ftigten, die dem pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des MTV unterfallen, sind zu mehr als 90 vH Frauen vertreten. Als Entsch\u00e4digung war ein Betrag iHv. 250,00 Euro festzusetzen. Dieser ist erforderlich, aber auch ausreichend, um einerseits den der Kl\u00e4gerin durch die mittelbare Geschlechtsbenachteiligung entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen und andererseits gegen\u00fcber dem Beklagten die gebotene abschreckende Wirkung zu entfalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 \u2013 8 AZR 370\/20 \u2013<br>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 \u2013 5 Sa 436\/19 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Der Achte Senat hat am heutigen Tag auch die weitgehend parallel gelagerte Rechtssache \u2013 8 AZR 372\/20 \u2013 entschieden und der dortigen Kl\u00e4gerin ebenfalls die verlangte Zeitgutschrift und eine Entsch\u00e4digung iHv. 250,00 Euro zugesprochen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 34\/24 vom 05.12.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine tarifvertragliche Regelung, die unabh\u00e4ngig von der individuellen Arbeitszeit f\u00fcr \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge das \u00dcberschreiten der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit eines Vollzeitbesch\u00e4ftigten voraussetzt, behandelt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,95,210,211],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1301"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1301"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1301\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1302,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1301\/revisions\/1302"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1301"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1301"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1301"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}