{"id":1261,"date":"2024-10-02T10:13:33","date_gmt":"2024-10-02T08:13:33","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1261"},"modified":"2024-10-02T10:13:33","modified_gmt":"2024-10-02T08:13:33","slug":"so-urteilt-das-bag-ueberlassungshoechstdauer-betriebsuebergang-auf-entleiherseite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2024\/10\/02\/so-urteilt-das-bag-ueberlassungshoechstdauer-betriebsuebergang-auf-entleiherseite\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: &#8211; \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer &#8211; Betriebs\u00fcbergang auf Entleiherseite"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gerichtet, um zu kl\u00e4ren, wie die in \u00a7 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) geregelte \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebs\u00fcbergang stattgefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte geh\u00f6rt einer Unternehmensgruppe an, die ua. Sanit\u00e4rarmaturen herstellt. Als Unternehmen f\u00fcr Logistik unterh\u00e4lt die Beklagte am Ort der Produktionsst\u00e4tte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und f\u00fcr den Transport vorbereitet werden. Die vormals von dem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst gef\u00fchrte Logistik ist zum 1. Juli 2018 auf die Beklagte \u00fcbergegangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war in der Logistik durchg\u00e4ngig vom 16. Juni 2017 bis zum 6. April 2022 als Leiharbeitnehmer mit der Kommissionierung von Produkten betraut. Bis zu dem Betriebsteil\u00fcbergang auf die Beklagte am 1. Juli 2018 war Entleiherin das Produktionsunternehmen. Die Beklagte ist ebenso wie das Produktionsunternehmen Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie NRW eV.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Abs. 1b Satz 1 A\u00dcG bestimmt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht l\u00e4nger als 18 aufeinanderfolgende Monate \u201edemselben Entleiher\u201c \u00fcberlassen darf, wobei durch oder aufgrund Tarifvertrags der Einsatzbranche gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1b A\u00dcG eine vom Gesetz abweichende \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer festgelegt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei zum 16. Dezember 2018 wegen \u00dcberschreitens der gesetzlichen \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 A\u00dcG ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande gekommen. Das Produktionsunternehmen als Betriebsver\u00e4u\u00dferer und die Beklagte als Betriebserwerberin seien im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung. Im Fall eines \u00dcbergangs des Einsatzbetriebs auf einen anderen Inhaber beginne die \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer neu zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem \u00dcbergang des Betriebs unver\u00e4ndert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde. Die Beklagte beruft sich au\u00dferdem darauf, dass die gesetzlich zul\u00e4ssige \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer aufgrund Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarungen auf zuletzt 48 Monate verl\u00e4ngert worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abge\u00e4ndert und ua. festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 16. Juni 2021 ein Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht. Gegen dieses Urteil haben der Kl\u00e4ger und die Beklagte Revision eingelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH nach Art. 267 AEUV zur Kl\u00e4rung von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2008\/104\/EG ersucht*. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung der \u00dcberlassungsdauer im Fall eines Betriebs\u00fcbergangs Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber als ein \u201eentleihendes Unternehmen\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie anzusehen sind. Davon h\u00e4ngt es ab, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten 18 Monate nach der \u00dcberlassung des Kl\u00e4gers zum 16. Dezember 2018 oder erst 18 Monate nach dem Betriebsteil\u00fcbergang zum 1. Januar 2020 zustande gekommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die abweichend vom Gesetz nach dem Tarifvertrag Leih-\/Zeitarbeit f\u00fcr die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zul\u00e4ssige H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer von 48 Monaten konnte sich die Beklagte nicht berufen. Sie unterh\u00e4lt keinen Hilfs- oder Nebenbetrieb, der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterliegt. Die dort anfallenden Logistikt\u00e4tigkeiten sind nicht Teil des Fertigungsprozesses.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2024 \u2013 9 AZR 264\/23 (A) \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. Oktober 2023 \u2013 10 Sa 353\/23 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 25\/24 vom 01.10.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gerichtet, um zu kl\u00e4ren, wie [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,45,131,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1261"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1261"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1261\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1262,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1261\/revisions\/1262"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1261"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1261"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1261"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}