{"id":1238,"date":"2024-08-15T11:46:00","date_gmt":"2024-08-15T09:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1238"},"modified":"2024-08-15T11:46:00","modified_gmt":"2024-08-15T09:46:00","slug":"lag-duesseldorf-tarifvertrag-darf-inflationsausgleich-waehrend-der-elternzeit-ausschliessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2024\/08\/15\/lag-duesseldorf-tarifvertrag-darf-inflationsausgleich-waehrend-der-elternzeit-ausschliessen\/","title":{"rendered":"LAG D\u00fcsseldorf: Tarifvertrag darf Inflationsausgleich w\u00e4hrend der Elternzeit ausschlie\u00dfen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist bei einer Kommune im Technischen Dienst besch\u00e4ftigt. Sie befand sich vom 14.06.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit. Ab dem 14.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden).<\/p>\n\n\n\n<p>Der auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin anzuwendende Tarifvertrag \u00fcber Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sah im Juni 2023 einen Inflationsausgleich von einmalig 1.240,00 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220,00 Euro vor. Die Kommune zahlte der Kl\u00e4gerin diesen Inflationsausgleich nur f\u00fcr die Monate Januar und Februar 2024 in H\u00f6he von 135,38 Euro (24\/39 von 220,00 Euro).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die tariflichen Voraussetzungen in \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, sie als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzul\u00e4ssig wegen des Geschlechts diskriminiere. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil M\u00fctter l\u00e4nger in Elternzeit gingen als V\u00e4ter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar. Vielmehr sei sie in Elternzeit in besonderem Ma\u00dfe von den steigenden Preisen betroffen. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen und verweist u.a. auf die Tarifautonomie.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat heute anders als das Arbeitsgericht Essen den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zur\u00fcckgewiesen. Die tarifliche Regelung verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien d\u00fcrfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung f\u00fcr den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Elternzeit &#8211; ausgenommen die Teilzeitt\u00e4tigkeit &#8211; ruht, erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin diese Voraussetzung nicht. Sie hat keinen Entgeltanspruch. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Verg\u00fctungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran v\u00f6llig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch. Soweit Besch\u00e4ftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gr\u00fcnden zur Abmilderung besonderer H\u00e4rten. F\u00fcr diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise pl\u00f6tzlich und unerwartet auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kammer hat der Kl\u00e4gerin lediglich aufgrund ihrer Teilzeitt\u00e4tigkeit f\u00fcr den Monat Dezember 2023 einen Inflationsausgleich von 220,00 Euro zugesprochen. Sie hatte in diesem Monat an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt. F\u00fcr die H\u00f6he der Inflationsausgleichspr\u00e4mie ist die am ersten Tag des Bezugsmonats vereinbarte Arbeitszeit ma\u00dfgeblich. Diese war am 01.12.2023 noch fiktiv 100%. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 8.000,00 Euro wegen unzul\u00e4ssiger Geschlechtsdiskriminierung (\u00a7 15 Abs. 2 AGG) hatte keinen Erfolg, weil die Kommune die Kl\u00e4gerin nicht wegen des Geschlechts diskriminiert hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.08.2024 \u2013 14 SLa 303\/24<br>Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 16.04.2024 \u2013 3 Ca 2231\/23<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Auszug:<\/strong>&nbsp;<strong>\u201eTarifvertrag \u00fcber Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)<\/strong>&nbsp;&nbsp;<strong>\u00a7 2 Inflationsausgleich 2023<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) &nbsp; Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt f\u00fcr den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<strong>\u00a7 3 Monatliche Sonderzahlungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) &nbsp; Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8230;<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<strong>\u00a7 4 Gemeinsame Bestimmungen f\u00fcr die Sonderzahlungen nach \u00a7\u00a7 2 und 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) &nbsp; Der Inflationsausgleich 2023 nach \u00a7 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach \u00a7 3 werden jeweils zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gew\u00e4hrt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des \u00a7 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) &nbsp; Anspruch auf Entgelt im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 bzw. \u00a7 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in \u00a7 21 Satz 1 TV\u00f6D bzw. \u00a7 6 Absatz 3 TV-V und \u00a7 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (\u00a7 22 Absatz 2 und 3 TV\u00f6D bzw. \u00a7 13 Absatz 1 S. 2 TV-V und \u00a7 12 TV-Fleischuntersuchung), \u2026 Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach \u00a7 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach \u00a7 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach \u00a7\u00a7 18 bis 20 MuSchG.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung Nr. 10\/2024 vom 14.08.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin ist bei einer Kommune im Technischen Dienst besch\u00e4ftigt. 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