{"id":1194,"date":"2024-05-07T08:50:47","date_gmt":"2024-05-07T06:50:47","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1194"},"modified":"2024-05-07T08:50:47","modified_gmt":"2024-05-07T06:50:47","slug":"arbeitsgericht-bonn-kuendigung-einer-professorin-wegen-wissenschaftlichen-fehlverhaltens-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2024\/05\/07\/arbeitsgericht-bonn-kuendigung-einer-professorin-wegen-wissenschaftlichen-fehlverhaltens-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Arbeitsgericht Bonn: K\u00fcndigung einer Professorin wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"\n<p>Die 2. Kammer des Arbeitsgerichtes Bonn hat mit Urteil vom 24.04.2024 die Klage einer angestellten Professorin der Universit\u00e4t Bonn gegen ihre K\u00fcndigung abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Fachbereich Politikwissenschaften als Universit\u00e4tsprofessorin t\u00e4tig. Die Beklagte k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31.03.2023. Sie wirft der Kl\u00e4gerin vor, in insgesamt drei ihrer Publikationen die Grunds\u00e4tze der guten wissenschaftlichen Praxis nicht eingehalten zu haben, indem sie jeweils an verschiedenen Stellen plagiiert habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass sie in den drei Werken die Grunds\u00e4tze der guten wissenschaftlichen Praxis habe einhalten m\u00fcssen. Dies folge aus dem popul\u00e4rwissenschaftlichen Charakter der Werke. Zudem handele es sich bei den von der Beklagten monierten Stellen um blo\u00dfe Zitierfehler. Sie erreichten in ihrer Anzahl kein erhebliches Ma\u00df. Der Kl\u00e4gerin sei auch im Rahmen des universit\u00e4ren Untersuchungsverfahrens keine hinreichende M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme einger\u00e4umt worden. Jedenfalls sei die K\u00fcndigung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die Beklagte eine Abmahnung als milderes Mittel h\u00e4tte aussprechen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls in einer ihrer Publikationen, welche sie im Rahmen ihrer Bewerbung vorlegte, die Grunds\u00e4tze der wissenschaftlichen Redlichkeit vors\u00e4tzlich nicht eingehalten hat. Die Vorlage eines solchen Werkes in einem Bewerbungsverfahren um einen universit\u00e4ren Lehrstuhl stelle eine wesentliche Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses dar. Dies gelte zumindest dann, wenn dieses Werk \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin \u2013 als zentraler Bestandteil in die Bewerbung eingebracht worden sei. Die Vorlage einer Publikation in einer solchem Bewerbungsverfahren enthalte die Erkl\u00e4rung, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten worden seien. Etwaige Fehler im Verfahren um die Ermittlungen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens f\u00fchrten nicht zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der K\u00fcndigung. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin komme eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht K\u00f6ln eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht Bonn \u2013 Aktenzeichen 2 Ca 345\/23 vom 24. April 2024<\/p>\n\n\n\n<p>Pressemitteilung Arbeitsgericht Bonn vom 24.04.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 2. 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