{"id":119,"date":"2019-01-04T12:39:12","date_gmt":"2019-01-04T11:39:12","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=119"},"modified":"2019-01-04T12:41:21","modified_gmt":"2019-01-04T11:41:21","slug":"so-urteilt-das-bag-mehrarbeitszuschlaege-bei-teilzeitarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2019\/01\/04\/so-urteilt-das-bag-mehrarbeitszuschlaege-bei-teilzeitarbeit\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Mehrarbeitszuschl\u00e4ge bei Teilzeitarbeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit \u00a7 4 Abs. 1 TzBfG* dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschl\u00e4ge bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten f\u00fcr die Arbeitszeit geschuldet sind, die \u00fcber die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeitt\u00e4tigkeit jedoch nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit t\u00e4tig. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis findet der Manteltarifvertrag f\u00fcr die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt ua. Mehrarbeitszuschl\u00e4ge und erlaubt es, wie im Fall der Kl\u00e4gerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. F\u00fcr den nach Ablauf des Zw\u00f6lfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundverg\u00fctung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschl\u00e4ge gew\u00e4hrt, weil die Arbeitszeit der Kl\u00e4gerin nicht die einer Vollzeitt\u00e4tigkeit \u00fcberschritt. Die Kl\u00e4gerin verlangt Mehrarbeitszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Arbeitszeit, die \u00fcber die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat mit Blick auf die Mehrarbeitszuschl\u00e4ge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbesch\u00e4ftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschl\u00e4ge f\u00fcr die Arbeitszeit haben, die \u00fcber ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht h\u00f6herrangigem Recht. Sie ist mit \u00a7 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtverg\u00fctung. Teilzeitbesch\u00e4ftigte w\u00fcrden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsverg\u00fctung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert w\u00fcrde. Der Zehnte Senat gibt seine gegenl\u00e4ufige Ansicht auf&nbsp;<em>(BAG 26. April 2017 &#8211; 10 AZR 589\/15 -)<\/em>. Er schlie\u00dft sich der Auffassung des Sechsten Senats an&nbsp;<em>(BAG 23. M\u00e4rz 2017 &#8211; 6 AZR 161\/16 &#8211; BAGE 158, 360).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018 &#8211; 10 AZR 231\/18 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2018 &#8211; 2 Sa 1365\/17 &#8211;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>*\u00a7 4 Abs. 1 TzBfG lautet:<br><sup>1<\/sup>Ein teilzeitbesch\u00e4ftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbesch\u00e4ftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gr\u00fcnde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.&nbsp;<sup>2<\/sup>Einem teilzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gew\u00e4hren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmers entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinweis: Der Senat hat am 19. Dezember 2018 \u00fcber vier weitere parallel gelagerte Sachverhalte entschieden\u00a0<em>(- 10 AZR 617\/17, 10 AZR 618\/17, 10 AZR 140\/18 und 10 AZR 232\/18 -).<\/em>\u00a0Die auf Mehrarbeitszuschl\u00e4ge gerichteten Klagen hatten Erfolg. <\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 70\/18 vom 19.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit \u00a7 4 Abs. 1 TzBfG* dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschl\u00e4ge bei [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/119"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=119"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/119\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":122,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/119\/revisions\/122"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=119"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=119"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=119"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}