{"id":1182,"date":"2024-03-21T10:50:03","date_gmt":"2024-03-21T09:50:03","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1182"},"modified":"2024-03-21T10:50:03","modified_gmt":"2024-03-21T09:50:03","slug":"so-urteilt-das-bag-entgeltfortzahlung-aufgrund-einer-sars-cov-2-infektion-und-behoerdlicher-absonderungsanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2024\/03\/21\/so-urteilt-das-bag-entgeltfortzahlung-aufgrund-einer-sars-cov-2-infektion-und-behoerdlicher-absonderungsanordnung\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Entgeltfortzahlung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion und beh\u00f6rdlicher Absonderungsanordnung"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach \u00a7 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchrt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer beh\u00f6rdlichen Absonderungsanordnung rechtlich unm\u00f6glich ist, die geschuldete T\u00e4tigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der h\u00e4uslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie, besch\u00e4ftigt. Er hatte sich keiner Schutzimpfung gegen das Coronavirus unterzogen und wurde am 26. Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet. F\u00fcr die Zeit vom 27. bis zum 31. Dezember 2021 wurde dem unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen leidenden Kl\u00e4ger eine \u00e4rztliche Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ausgestellt. F\u00fcr diese Zeit leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung. Am 29. Dezember 2021 erlie\u00df die Gemeinde N. eine Verf\u00fcgung, nach der f\u00fcr den Kl\u00e4ger bis zum 12. Januar 2022 Isolierung (Quarant\u00e4ne) in h\u00e4uslicher Umgebung angeordnet wurde. F\u00fcr die Zeit vom 3. bis zum 12. Januar 2022 lehnte der Arzt die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung mit der Begr\u00fcndung ab, das positive Testergebnis und die Absonderungsanordnung w\u00fcrden zum Nachweis der Arbeitsunf\u00e4higkeit ausreichen. Mit der Verdienstabrechnung f\u00fcr Januar 2022 nahm die Beklagte f\u00fcr diese Zeit vom Lohn des Kl\u00e4gers einen Abzug in H\u00f6he von ca. 1.000,00 Euro brutto vor. Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger Zahlung dieses Betrags verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Kl\u00e4gers das Urteil des Arbeitsgerichts abge\u00e4ndert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten blieb vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4ger aufgrund der SARS-CoV-2-Infektion durch Arbeitsunf\u00e4higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, ohne dass es darauf ankam, ob bei ihm durchgehend Symptome von COVID-19 vorlagen. Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen K\u00f6rperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunf\u00e4higkeit gef\u00fchrt hat. Die Absonderungsanordnung ist keine eigenst\u00e4ndige, parallele Ursache f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeit, vielmehr beruht das daraus resultierende T\u00e4tigkeitsverbot gerade auf der Infektion (Monokausalit\u00e4t). Diese ist die nicht hinwegzudenkende Ursache f\u00fcr die nachfolgende Absonderungsanordnung. Aufgrund der SARS-CoV-2-Infektion war es dem Kl\u00e4ger rechtlich nicht m\u00f6glich, die geschuldete Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten zu erbringen (\u00a7 275 Abs. 1 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht des Weiteren angenommen, es k\u00f6nne nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass das Unterlassen der empfohlenen Corona-Schutzimpfung f\u00fcr die SARS-CoV-2-Infektion urs\u00e4chlich war. Das Berufungsgericht hat hierbei zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Nichtvornahme der Schutzimpfungen einen gr\u00f6blichen Versto\u00df gegen das von einem verst\u00e4ndigen Menschen zu erwartende Verhalten darstellte (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Es hat jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gefahr von Impfdurchbr\u00fcchen in die Kausalit\u00e4ts-pr\u00fcfung einbezogen. Die w\u00f6chentlichen Lageberichte des RKI und dessen Einsch\u00e4tzung der Impfeffektivit\u00e4t lie\u00dfen \u2013 so das Landesarbeitsgericht \u2013 nicht den Schluss zu, dass Ende Dezember 2021\/Anfang Januar 2022 die beim Kl\u00e4ger aufgetretene Corona-Infektion durch die Inanspruchnahme der Schutzimpfung h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagten stand ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung nicht zu (\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten durch Vorlage der Ordnungsverf\u00fcgung der Gemeinde N. in anderer, geeigneter Weise nachgewiesen hat, infolge seiner Corona-Infektion objektiv an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2024 \u2013 5 AZR 234\/23 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. August 2023 \u2013 15 Sa 1033\/22 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Der Senat hat am heutigen Tag in einem Verfahren (- 5 AZR 235\/23 -), in dem sich \u00e4hnliche Rechtsfragen stellten und die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, der Revision der Kl\u00e4gerin stattgegeben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 8\/24 vom 20.03.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach \u00a7 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunf\u00e4higkeit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,196,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1182"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1182"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1182\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1183,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1182\/revisions\/1183"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1182"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1182"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1182"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}