{"id":1179,"date":"2024-03-15T09:40:42","date_gmt":"2024-03-15T08:40:42","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1179"},"modified":"2024-03-15T09:40:42","modified_gmt":"2024-03-15T08:40:42","slug":"so-urteilt-das-bag-auskunftsansprueche-gegen-gemeinsame-einrichtungen-der-tarifvertragsparteien-oeffentlichkeitsarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2024\/03\/15\/so-urteilt-das-bag-auskunftsansprueche-gegen-gemeinsame-einrichtungen-der-tarifvertragsparteien-oeffentlichkeitsarbeit\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Auskunftsanspr\u00fcche gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien \u2013 \u00d6ffentlichkeitsarbeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Ma\u00dfnahmen der \u00d6ffentlichkeitsarbeit, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (hier: die Gemeinn\u00fctzige Urlaubskasse sowie die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks) im Rahmen ihrer satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben vornehmen, k\u00f6nnen keine Auskunftsanspr\u00fcche nicht mitgliedschaftlich verbundener Dritter in Bezug auf die insoweit entstandenen Kosten begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger begehren von den Beklagten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Kosten f\u00fcr einen Messeauftritt, einen Imagefilm sowie das sog. Malerkassenlied. Der Kl\u00e4ger zu 1. ist ein Arbeitgeberverband f\u00fcr Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz in Sachsen. Er hat 110 Mitgliedsbetriebe, bislang aber keinen Tarifvertrag abgeschlossen. Sein erkl\u00e4rtes tarifpolitisches Ziel ist die Abschaffung, jedenfalls aber eine grundlegende Reform der Beklagten. Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. Sie ist Mitglied des Kl\u00e4gers zu 1. Eine Mitgliedschaft im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz \u2013 Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks besteht nicht. Die zwischen diesem und der IG BAU abgeschlossenen Sozialkassentarifvertr\u00e4ge f\u00fcr das Maler- und Lackiererhandwerk zum Urlaubskassenverfahren sowie zur betrieblichen Altersversorgung gelten f\u00fcr ihren Betrieb allerdings kraft Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung (AVE) bzw. aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (Soka-SiG2). Der Kl\u00e4ger zu 3. ist gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk. Er ist nicht Mitglied der IG BAU. Der Beklagte zu 1. ist die Urlaubskasse f\u00fcr das Maler- und Lackiererhandwerk und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zust\u00e4ndig f\u00fcr die Sicherung der Urlaubsanspr\u00fcche der Arbeitnehmer. Der Beklagte zu 2. ist die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks und als gemeinsame Einrichtung zust\u00e4ndig f\u00fcr die tarifvertraglich geregelte betriebliche Altersversorgung. Die zur Erf\u00fcllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendigen Mittel werden durch Beitr\u00e4ge der hierzu tarifvertraglich verpflichteten Arbeitgeber aufgebracht. Diese Mittel d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Vergangenheit nahmen die Beklagten regelm\u00e4\u00dfig an der Branchenmesse \u201eFarbe Ausbau &amp; Fassade\u201c teil, zuletzt im M\u00e4rz 2019. Auf ihrem Messestand waren ua. Plakate mit Aufschriften wie zB \u201eFairer Wettbewerb \u2013 kalkulierbare Regeln f\u00fcr alle\u201c sowie \u201eSicherung des Urlaubs\u201c zu sehen. Auf dem Youtube-Kanal der Malerkasse ist ein Imagefilm abrufbar, in dem sich Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks positiv \u00fcber ihren Beruf sowie die zus\u00e4tzliche Altersversorgung und Absicherung \u00fcber die Malerkasse \u00e4u\u00dfern. Des Weiteren ist auf der Youtube-Plattform ein Lied \u00fcber die Malerkasse abrufbar, das anl\u00e4sslich einer Messe im Jahr 2016 aufgenommen wurde. Die Kl\u00e4ger haben die Ansicht vertreten, die Beklagten seien zur Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber die H\u00f6he der Kosten dieser \u201eWerbema\u00dfnahmen\u201c verpflichtet. Es handle sich um eine satzungswidrige Verwendung von Beitragsmitteln. Sie h\u00e4tten Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche, die eine Auskunft \u00fcber den Umfang der rechtswidrigen Finanzierungst\u00e4tigkeiten voraussetzten, und berufen sich insbesondere auf die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die f\u00fcr einen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung erg\u00e4be sich hinsichtlich der Kl\u00e4ger zu 2. und 3. auch aus der Erstreckung der Sozialkassentarifvertr\u00e4ge durch die AVE bzw. das SoKaSiG2.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl\u00e4ger zur\u00fcckgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihre Klagebegehren weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche stehen ihnen nicht zu. Die von den Kl\u00e4gern kritisierten Handlungen der Beklagten verletzen sie schon nicht in ihrem durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Recht auf Koalitionsfreiheit, selbst wenn die Ma\u00dfnahmen den die Beklagten tragenden Tarifvertragsparteien zuzurechnen w\u00e4ren. Insbesondere werden die Rechte des Kl\u00e4gers zu 1. als (potentielle) Tarifvertragspartei im Maler- und Lackierergewerbe nicht beeintr\u00e4chtigt. Auch unter allen anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten sind Auskunftsanspr\u00fcche nicht gegeben. F\u00fcr das sog. Malerkassenlied gilt dies schon deshalb, weil es von den Beklagten weder beauftragt noch initiiert wurde. Im \u00dcbrigen liegt eine sach- und satzungsgem\u00e4\u00dfe \u00d6ffentlichkeitsarbeit vor, die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der gemeinsamen Einrichtungen z\u00e4hlt. Soweit die Ausk\u00fcnfte zur Vorbereitung von Schadensersatzanspr\u00fcchen begehrt werden, fehlt es dar\u00fcber hinaus an einem denkbaren Schaden der Kl\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. M\u00e4rz 2024 \u2013 10 AZR 117\/23 \u2013<br>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2023 \u2013 10 Sa 725\/22 SK \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 7\/24 vom 13.03.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ma\u00dfnahmen der \u00d6ffentlichkeitsarbeit, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (hier: die Gemeinn\u00fctzige Urlaubskasse sowie die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks) im [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1179"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1179"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1179\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1180,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1179\/revisions\/1180"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1179"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1179"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1179"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}