{"id":1145,"date":"2023-12-22T12:38:59","date_gmt":"2023-12-22T11:38:59","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1145"},"modified":"2023-12-22T12:38:59","modified_gmt":"2023-12-22T11:38:59","slug":"so-urteilt-das-bag-erschuetterung-des-beweiswerts-von-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/12\/22\/so-urteilt-das-bag-erschuetterung-des-beweiswerts-von-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Ersch\u00fctterung des Beweiswerts von Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen kann ersch\u00fcttert sein, wenn der arbeitsunf\u00e4hige Arbeitnehmer nach Zugang der K\u00fcndigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der K\u00fcndigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine neue Besch\u00e4ftigung aufnimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit M\u00e4rz 2021 als Helfer bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Er legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung f\u00fcr die Zeit vom 2. bis zum 6. Mai 2022 vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022, das dem Kl\u00e4ger am 3. Mai 2022 zuging, k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31. Mai 2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 wurde Arbeitsunf\u00e4higkeit bis zum 20. Mai 2022 und bis zum 31. Mai 2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1. Juni 2022 war der Kl\u00e4ger wieder arbeitsf\u00e4hig und nahm eine neue Besch\u00e4ftigung auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begr\u00fcndung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen sei ersch\u00fcttert. Dem widersprach der Kl\u00e4ger, weil die Arbeitsunf\u00e4higkeit bereits vor dem Zugang der K\u00fcndigung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage f\u00fcr die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten hatte teilweise \u2013 bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 \u2013 Erfolg. Ein Arbeitnehmer kann die von ihm behauptete Arbeitsunf\u00e4higkeit mit ordnungsgem\u00e4\u00df ausgestellten \u00e4rztlichen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen nachweisen. Diese sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. <\/p>\n\n\n\n<p>Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber ersch\u00fcttern, wenn er tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers geben. Hiervon ausgehend ist das Landesarbeitsgericht bei der Pr\u00fcfung des Beweiswerts von Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen, die w\u00e4hrend einer laufenden K\u00fcndigungsfrist ausgestellt werden, zutreffend davon ausgegangen, dass f\u00fcr die Ersch\u00fctterung des Beweiswerts dieser Bescheinigungen nicht entscheidend ist, ob es sich um eine K\u00fcndigung des Arbeitnehmers oder eine K\u00fcndigung des Arbeitgebers handelt und ob f\u00fcr den Beweis der Arbeitsunf\u00e4higkeit eine oder mehrere Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde. Hiernach hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass f\u00fcr die Bescheinigung vom 2. Mai 2022 der Beweiswert nicht ersch\u00fcttert ist. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunf\u00e4higkeit und dem Zugang der K\u00fcndigung ist nicht gegeben. <\/p>\n\n\n\n<p>Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Vorlage der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, etwa durch eine Anh\u00f6rung des Betriebsrats nach \u00a7 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Weitere Umst\u00e4nde hat die Beklagte nicht dargelegt. <\/p>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich der Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 ist der Beweiswert dagegen ersch\u00fcttert. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verl\u00e4ngerung der Arbeitsunf\u00e4higkeit und der K\u00fcndigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand und der Kl\u00e4ger unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine neue Besch\u00e4ftigung aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit vom 7. bis zum 31. Mai 2022 die volle Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit als Voraussetzung f\u00fcr den Entgeltfortzahlungsanspruch nach \u00a7 3 Abs. 1 EFZG tr\u00e4gt. Da das Landesarbeitsgericht \u2013 aus seiner Sicht konsequent \u2013 hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 \u2013 5 AZR 137\/23 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. M\u00e4rz 2023 \u2013 8 Sa 859\/22 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 45\/23 vom 13.12.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen kann ersch\u00fcttert sein, wenn der arbeitsunf\u00e4hige Arbeitnehmer nach Zugang der K\u00fcndigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[45,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1145"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1145"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1145\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1146,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1145\/revisions\/1146"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1145"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1145"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1145"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}