{"id":1138,"date":"2023-12-06T12:20:57","date_gmt":"2023-12-06T11:20:57","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1138"},"modified":"2023-12-06T12:20:57","modified_gmt":"2023-12-06T11:20:57","slug":"so-urteilt-das-lag-duesseldorf-keine-entschaedigung-fuer-verspaetete-und-unvollstaendige-auskunft-gemaess-art-15-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/12\/06\/so-urteilt-das-lag-duesseldorf-keine-entschaedigung-fuer-verspaetete-und-unvollstaendige-auskunft-gemaess-art-15-dsgvo\/","title":{"rendered":"So urteilt das LAG D\u00fcsseldorf: Keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr versp\u00e4tete und unvollst\u00e4ndige Auskunft gem\u00e4\u00df Art. 15 DSGVO"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, besch\u00e4ftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gem\u00e4\u00df Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Schreiben vom 01.10.2022, das der Beklagten an diesem Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als die Beklagte nicht antwortete, erinnerte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft r\u00fcgte der Kl\u00e4ger mit Schrei-ben vom 04.11.2022 als versp\u00e4tetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empf\u00e4nger seiner Daten. Au\u00dferdem sei die Datenkopie unvollst\u00e4ndig. Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass die Angaben zu den Datenempf\u00e4ngern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kl\u00e4ger erneut die namentliche Nennung der Empf\u00e4nger und auch n\u00e4here Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 01.12.2022.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentsch\u00e4digung nach Ermessen des Gerichts verlangt, die 2.000 Euro nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese hat dem widersprochen, weil es u.a. bereits an einem im-materiellen Schaden des Kl\u00e4gers fehle.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders als das Arbeitsgericht, das dem Kl\u00e4ger wegen des von ihm angenommenen vors\u00e4tzlichen Versto\u00dfes der Beklagten eine Geldentsch\u00e4digung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf die Klage heute vollst\u00e4ndig abgewiesen. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO versto\u00dfen habe. Sie habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollst\u00e4ndig erteilt. Eine vollst\u00e4ndige Auskunft habe erst am 01.12.2022, d.h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kl\u00e4ger gesetzten Frist vor-gelegen. Dies begr\u00fcnde indes aus zwei Gr\u00fcnden keinen Anspruch auf eine Geldentsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Versto\u00df gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegr\u00fcndend eine gegen die DSGVO versto\u00dfende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der blo\u00dfen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO &#8211; sei es, dass diese verz\u00f6gert oder anfangs unvollst\u00e4ndig erf\u00fcllt werde. Unabh\u00e4ngig davon setze Art. 82 DSGVO f\u00fcr einen Anspruch auf eine Geldentsch\u00e4di-gung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen blo\u00dfen Versto\u00df gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der blo\u00dfe vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Kontrollverlust \u00fcber die Daten gen\u00fcge nicht und sei mit dem Versto\u00df gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Kl\u00e4gers.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p> Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 &#8211; 3 Sa 285\/23<br>Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 23.03.2023 &#8211; 3 Ca 44\/23 <\/p>\n\n\n\n<p>Auszug aus der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (DSGVO)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Artikel 12<br>Transparente Information, Kommunikation und Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Rechte der betroffenen Person<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen \u00fcber die auf Antrag gem\u00e4\u00df den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Ma\u00dfnahmen unverz\u00fcglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verf\u00fcgung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verl\u00e4ngert werden, wenn dies unter Ber\u00fccksichtigung der Komplexit\u00e4t und der Anzahl von Antr\u00e4gen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags \u00fcber eine Fristverl\u00e4ngerung, zusammen mit den Gr\u00fcnden f\u00fcr die Verz\u00f6gerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach M\u00f6glichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 15<br>Auskunftsrecht der betroffenen Person<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft \u00fcber diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Verarbeitungszwecke;<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Empf\u00e4nger oder Kategorien von Empf\u00e4ngern, gegen\u00fcber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empf\u00e4ngern in Drittl\u00e4ndern oder bei internationalen Organisationen;<\/p>\n\n\n\n<p>d) falls m\u00f6glich die geplante Dauer, f\u00fcr die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht m\u00f6glich ist, die Kriterien f\u00fcr die Festlegung dieser Dauer;<\/p>\n\n\n\n<p>e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder L\u00f6schung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;<\/p>\n\n\n\n<p>f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbeh\u00f6rde;<\/p>\n\n\n\n<p>g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verf\u00fcgbaren Informationen \u00fcber die Herkunft der Daten;<\/p>\n\n\n\n<p>h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschlie\u00dflich Profiling gem\u00e4\u00df Ar-tikel 22 Abs\u00e4tze 1 und 4 und \u2014 zumindest in diesen F\u00e4llen \u2014 aussagekr\u00e4ftige Informationen \u00fcber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung f\u00fcr die betroffene Person.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verar-beitung sind, zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem g\u00e4ngigen elektronischen Format zur Verf\u00fcgung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gem\u00e4\u00df Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 82<br>Haftung und Recht auf Schadenersatz<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Jede Person, der wegen eines Versto\u00dfes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet f\u00fcr den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet f\u00fcr den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtm\u00e4\u00dfig erteilten Anweisungen des f\u00fcr die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gem\u00e4\u00df Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht f\u00fcr den Umstand, durch den der Schaden einge-treten ist, verantwortlich ist.<br>\u2026&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung Nr. 29\/2023 vom 28.11.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, besch\u00e4ftigt. 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