{"id":1119,"date":"2023-10-20T19:24:27","date_gmt":"2023-10-20T17:24:27","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1119"},"modified":"2023-10-20T19:24:27","modified_gmt":"2023-10-20T17:24:27","slug":"so-urteilt-das-bag-arbeit-auf-abruf-dauer-der-woechentlichen-arbeitszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/10\/20\/so-urteilt-das-bag-arbeit-auf-abruf-dauer-der-woechentlichen-arbeitszeit\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: &#8211; Arbeit auf Abruf &#8211; Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden w\u00f6chentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, die Parteien h\u00e4tten bei Vertragsschluss \u00fcbereinstimmend eine andere Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit gewollt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als \u201eAbrufkraft Helferin Einlage\u201c besch\u00e4ftigt. Der von ihr mit einer Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enth\u00e4lt keine Regelung zur Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit. Die Kl\u00e4gerin wurde \u2013 wie die \u00fcbrigen auf Abruf besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerinnen \u2013 nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte, hat die Kl\u00e4gerin sich darauf berufen, ihre Arbeitsleistung sei in den Jahren 2017 bis 2019 nach ihrer Berechnung von der Beklagten in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden. Sie hat gemeint, eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ergebe, dass dies die nunmehr geschuldete und von der Beklagten zu verg\u00fctende Arbeitszeit sei. Soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 diesen Umfang nicht erreichte, hat sie Verg\u00fctung wegen Annahmeverzugs verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat, ausgehend von der gesetzlichen Regelung des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG angenommen, die Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit im Abrufarbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien betrage 20 Stunden. Es hat deshalb der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsverg\u00fctung nur in geringem Umfang insoweit stattgegeben, als in einzelnen Wochen der Abruf der Arbeitsleistung der Kl\u00e4gerin 20 Stunden unterschritten hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie an ihren weitergehenden Antr\u00e4gen festgehalten hat, blieb vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), m\u00fcssen sie nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG arbeitsvertraglich eine bestimmte Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit festlegen. Unterlassen sie das, schlie\u00dft \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG diese Reglungsl\u00fccke, indem kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt. Eine davon abweichende Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit kann im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverh\u00e4ltnis keine sachgerechte Regelung ist und objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer h\u00e4tten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungsl\u00fccke eine andere Bestimmung getroffen und eine h\u00f6here oder niedrigere Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit vereinbart. F\u00fcr eine solche Annahme hat die Kl\u00e4gerin jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird die anf\u00e4ngliche arbeitsvertragliche L\u00fccke zur Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch die gesetzliche Fiktion des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschlossen, k\u00f6nnen die Parteien in der Folgezeit ausdr\u00fccklich oder konkludent eine andere Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Daf\u00fcr reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses liegenden und scheinbar willk\u00fcrlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt ein rechtsgesch\u00e4ftlicher Erkl\u00e4rungswert dahingehend, er wolle sich f\u00fcr alle Zukunft an eine von \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende h\u00f6here Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit binden, nicht zu. Ebenso wenig rechtfertigt allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschuldet zu arbeiten, die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem h\u00f6heren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 \u2013 5 AZR 22\/23 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29. November 2022 \u2013 6 Sa 200\/22 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 42\/23 vom 16.10.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[189,190,5,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1119"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1119"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1119\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1120,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1119\/revisions\/1120"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1119"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1119"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1119"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}