{"id":1056,"date":"2023-06-25T09:28:24","date_gmt":"2023-06-25T07:28:24","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1056"},"modified":"2023-06-25T09:28:24","modified_gmt":"2023-06-25T07:28:24","slug":"so-urteilt-das-bag-keine-erstattung-einer-personalvermittlungsprovision-durch-den-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/06\/25\/so-urteilt-das-bag-keine-erstattung-einer-personalvermittlungsprovision-durch-den-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Keine Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm f\u00fcr das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien schlossen Ende M\u00e4rz 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kl\u00e4ger ab dem 1. Mai 2021 bei der Beklagten t\u00e4tig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision iHv. 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der \u2013 im Arbeitsvertrag vereinbarten \u2013 sechsmonatigen Probezeit f\u00e4llig sein. Nach \u00a7 13 des Arbeitsvertrags war der Kl\u00e4ger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht \u00fcber den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen und unter anderem \u2013 aus vom Kl\u00e4ger \u201ezu vertretenden Gr\u00fcnden\u201c von ihm selbst beendet werden w\u00fcrde. Nachdem der Kl\u00e4ger sein Arbeitsverh\u00e4ltnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gek\u00fcndigt hatte, behielt die Beklagte \u2013 unter Verweis auf \u00a7 13 des Arbeitsvertrags \u2013 von der f\u00fcr den Monat Juni 2021 abgerechneten Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers einen Teilbetrag iHv. 809,21 Euro netto ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger \u2013 soweit f\u00fcr die Revision von Interesse \u2013 die Zahlung dieses Betrags verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in \u00a7 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision iHv. 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die f\u00fcr die Vermittlung des Kl\u00e4gers gezahlte Provision nur dann endg\u00fcltig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist f\u00fcr sie t\u00e4tig gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die genannte Regelung in \u00a7 13 des Arbeitsvertrags \u2013 bei der es sich um eine kontrollf\u00e4hige Einmalbedingung iSv. \u00a7 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB** handelt \u2013 benachteiligt den Kl\u00e4ger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam. Der Kl\u00e4ger wird hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeintr\u00e4chtigt, ohne dass dies durch begr\u00fcndete Interessen der Beklagten gerechtfertigt w\u00e4re. Der Arbeitgeber hat grunds\u00e4tzlich das unternehmerische Risiko daf\u00fcr zu tragen, dass sich von ihm get\u00e4tigte finanzielle Aufwendungen f\u00fcr die Personalbeschaffung nicht \u201elohnen\u201c, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverh\u00e4ltnis in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Der Kl\u00e4ger erh\u00e4lt auch keinen Vorteil, der die Beeintr\u00e4chtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023 \u2013 1 AZR 265\/22 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2022 \u2013 4 Sa 3\/22 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>*\u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.<\/p>\n\n\n\n<p>**\u00a7 310 Abs. 3 BGB bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Vertr\u00e4gen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchervertr\u00e4ge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Ma\u00dfgaben Anwendung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<br>2. \u00a7 305c Abs. 2 und die \u00a7\u00a7 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 29\/23 vom 20.06.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm f\u00fcr das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1056"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1056"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1056\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1057,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1056\/revisions\/1057"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1056"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1056"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1056"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}